Amtsgericht Altötting Beschluss, 04. Juni 2018 - XVII 0266/05

bei uns veröffentlicht am04.06.2018

Gericht

Amtsgericht Altötting

Tenor

Der Antrag des Betreuers vom 26.05.2018 auf Bestellung eines weiteren Betreuers mit dem Aufgabenkreis Abschluss „Datenschutzrechtliche Einwilligungserklärung gem. Art. 4 EU DS-GVO“ wird zurückgewiesen.

Gründe

Der Betreuer hat die Erweiterung der rechtlichen Betreuung beantragt mit dem Ziel, einen weiteren Betreuer zu bestellen, der ihm - dem Betreuer - gegenüber eine Einwilligung zur Datenverarbeitung, die bei seiner Betreuungsführung anfällt (Speicherung und Weitergabe der Daten des Betreuten bei Ämtern, Banken u.a.), abgeben kann.

Eine solche Einwilligung ist jedoch nicht erforderlich.

Die Datenschutzgrundverordnung regelt grundsätzlich das Verhältnis zwischen einer natürlichen Person (“betroffene Person“) und einem „Verantwortlichen“, wenn personenbezogene Daten verarbeitet werden (Art. 4 DS-GVO). Ein rechtlicher Betreuer ist nach deutschem Recht jedoch der Vertreter des Betroffenen selbst und handelt in seinem Namen, § 1902 BGB. Personenbezogene Daten werden nach der Konstruktion des Betreuungsrechts vom Betreuer daher im Namen des Betreuten selbst verarbeitet, nicht jedoch in einem Gegenüberverhältnis von Betreuer und Betroffenem. Dessen ungeachtet ist gem. Art. 6 DS-GVO die Verarbeitung nicht nur dann rechtmäßig, wenn eine Einwilligung vorliegt (Art. 6 Abs. 1 S.1 lit. a), sondern auch dann, wenn (lit. c) die Verarbeitung zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich ist, welcher der Verantwortliche unterliegt. Handelt der Betreuer als rechtlicher Betreuer seiner betroffenen Person, so erfüllt er hierbei seine rechtlichen Verpflichtungen, denen er auf Grund seiner Betreuerbestellung nach dem Betreuungsrecht unterliegt. Teilweise werden das Betreuerhandeln und die damit verbundene Datenverarbeitung zudem (lit. d) erforderlich sein, „um lebenswichtige Interessen der betroffenen Person oder einer anderen natürlichen Person zu schützen“. Auf den derzeit medial häufig bemühten Gesichtspunkt der (lit. f) „berechtigten Interessen“ braucht nicht zurückgegriffen werden.

Die Bestellung eines weiteren Betreuers, um rechtlichen Betreuern zu ermöglichen, ihre rechtliche Betreuung für den Betroffenen auch unter Verarbeitung von personenbezogenen Daten ihrer Betroffenen zu führen, ist demzufolge gemäß Art. 6 DS-GVO nicht erforderlich.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Amtsgericht Altötting Beschluss, 04. Juni 2018 - XVII 0266/05

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Amtsgericht Altötting Beschluss, 04. Juni 2018 - XVII 0266/05

Referenzen - Gesetze

Amtsgericht Altötting Beschluss, 04. Juni 2018 - XVII 0266/05 zitiert 1 §§.