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Verwaltungsgericht Wiesbaden Beschluss, 1. Okt. 2021 - 6 K 788/20.WI
17.12.2023 14:50

Das Verwaltungsgericht Wiesbaden sorgte international für Aufsehen, als es eine Verbraucherin unterstützte, deren Kreditantrag aufgrund unklarer Schufa-Scorings abgelehnt wurde. Das Gericht stellte fest, dass die deutsche Praxis möglicherweise gegen...

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Das Verwaltungsgericht Wiesbaden sorgte international für Aufsehen, als es eine Verbraucherin unterstützte, deren Kreditantrag aufgrund unklarer Schufa-Scorings abgelehnt wurde. Das Gericht stellte fest, dass die deutsche Praxis möglicherweise gegen europäisches Recht verstößt, da die Bank entscheidet, aber keine Einblicke in ihre Grundlagen gewähren kann. 

Das Gericht legte dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) Vorlagefragen zu Entscheidung im Rahmen eines Vorabentscheidungsersuches vor. 

Die Entscheidung des EuGH´s wird mit Spannung erwartet.

Streifler&Kollegen - Rechtsanwälte Berlin

Verwaltungsgericht Wiesbaden Urteil, 25. Feb. 2016 - 6 K 251/15
31.08.2023 00:01

Es kommt nicht darauf an, ob die gewerbliche Hundepension ein störender Gewerbebetrieb ist, wenn der Bebauungsplan ausdrücklich auch sonstige, nicht störende Gewerbebetriebe ausschließt.Eine Ausnahme ist somit nicht möglich. Das...

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Es kommt nicht darauf an, ob die gewerbliche Hundepension ein störender Gewerbebetrieb ist, wenn der Bebauungsplan ausdrücklich auch sonstige, nicht störende Gewerbebetriebe ausschließt.
Eine Ausnahme ist somit nicht möglich.

Das Verwaltungsgericht (VG) Wiesbaden hat die Klagen der Betreiber einer Hundepension abgewiesen, mit denen sie sich einerseits gegen ein Nutzungsverbot wandten und andererseits die Erteilung einer Baugenehmigung für eine veränderte Nutzung begehrten.

Die Kläger, Eigentümer eines Einfamilienwohnhauses, meldeten 2008 bei der Gemeinde den Betrieb einer Hundepension als Gewerbe an. Der zuständige Kreis erteilte die erforderliche Genehmigung nach dem Tierschutzgesetz ebenfalls im Jahr 2008. Seither betreiben die Kläger die Hundepension. Sie betreuen nach ihren Angaben ihre eigenen drei Hunde und maximal zwei Gasthunde familiär in ihrem Haus. Nach Angaben eines Nachbarn sind es jedoch deutlich mehr. Auf Hinweis überprüfte der Kreis die baurechtliche Zulässigkeit des Betriebs einer Hundepension und sprach ein Nutzungsverbot aus.

Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren haben die Kläger Klagen erhoben. Das Verwaltungsgericht Wiesbaden hat diese abgewiesen. Das Nutzungsverbot sei rechtmäßig erteilt worden, da der Betrieb einer Hundepension in dem als Wohnhaus genehmigten Gebäude eine genehmigungspflichtige Nutzungsänderung darstelle. Die Kläger besitzen aber keine solche Genehmigung. Da die Kläger den Betrieb der Hundepension ohne die erforderliche baurechtliche Genehmigung aufgenommen hätten, könnten sie sich auch nicht schutzwürdig darauf berufen, der Betrieb sei ihre Existenzgrundlage.

Das Verwaltungsgericht Wiesbaden hat in seinem Urteil vom 26.02.2016 (6 K 251/15) folgendes entschieden:

Verwaltungsgericht Wiesbaden Beschluss, 1. Okt. 2021 - 6 K 788/20.WI
22.06.2022 09:01

Bei Beantwortung der Frage der Mitteilungspflichten der SCHUFA gegenüber dem vom Score-Wert negativ Betroffenen - also dem Vertragspartner des von der SCHUFA beziehenden Drittunternehmen - hat das VG Wiesbaden nun den Europäischen Gerichtshof um Klä...

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Bei Beantwortung der Frage der Mitteilungspflichten der SCHUFA gegenüber dem vom Score-Wert negativ Betroffenen - also dem Vertragspartner des von der SCHUFA beziehenden Drittunternehmen - hat das VG Wiesbaden nun den Europäischen Gerichtshof um Klärung gebeten.

Hierbei kommt es zum einen auf die Frage an, ob Tätigkeit der SCHUFA bei Ermittlung des Score-Wertes, der maßgeblich für die Entscheidung über die Kreditwürdigkeit einer Person durch Drittunternehmen herangezogen wird, unter den Anwendungsbereich des Art. 22 I DSGVO fällt. Wäre das der Fall, so wäre eine Mitteilungpflicht bezüglich des Score-Verfahrens sehr wahrscheinlich, da die Ausnahmetatbestände des Art. 22 II DSGVO sehr eng sind.

Hautargument des VG Wiesbaden für die Eröffnung des Anwendungsbereich des Art. 22 DSGVO ist die weitreichende Bedeutung des Ermittlungsprozesses bezüglich des Score-Wertes auf die Kreditwürdigkeitsentscheidungen von Drittunternehmen.

Sollte der Anwendungsbereich jedoch nicht eröffnet sein, so käme dennoch eine Rechtswidrigkeit der Rechtsgrundlage in § 31 BDSG in Betracht, auf die sich die Zulässigkeit des Scoring-Verfahrens stützt und welche der DSGVO entgegenstehen könnte.