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Oberlandesgericht Braunschweig Urteil, 29. Dez. 2016 - 8 U 2/16
31.08.2023 13:24

Wird ein Architekt mit der Objektbetreuung beauftragt, muss er vor Ablauf der dem Auftraggeber gegenüber den einzelnen Handwerkern bestehenden Gewährleistungsfristen von sich aus eine Objektbegehung durchführen. Wird keine Objektbegehung...

Author’s summary

Wird ein Architekt mit der Objektbetreuung beauftragt, muss er vor Ablauf der dem Auftraggeber gegenüber den einzelnen Handwerkern bestehenden Gewährleistungsfristen von sich aus eine Objektbegehung durchführen.


Wird keine Objektbegehung durchgeführt und wird der Architekt daraufhin vom Auftraggeber auf Schadensersatz wegen eines Baumangels in Anspruch genommen, muss dieser darlegen und beweisen, dass der Mangel bei rechtzeitiger und ordnungsgemäßer Begehung festgestellt worden wäre.

Der bauaufsichtführende Architekt nicht zwar nicht verpflichtet, sich ständig auf der Baustelle aufzuhalten. Er muss jedoch die Arbeiten in angemessener und zumutbarer Weise überwachen und sich durch häufige Kontrollen vergewissern, dass seine Anweisungen sachgerecht erledigt werden.

Bei wichtigen oder kritischen Baumaßnahmen, die erfahrungsgemäß ein hohes Mängelrisiko aufweisen, ist der Architekt zu erhöhter Aufmerksamkeit und zu einer intensiven Wahrnehmung der Bauaufsicht verpflichtet.

Der Architekt ist verpflichtet, nach dem Auftreten von Baumängeln den Ursachen entschieden und ohne Rücksicht auf eine eigene Haftung nachzugehen und dem Bauherrn rechtzeitig ein zutreffendes Bild der tatsächlichen und rechtlichen Möglichkeiten der Schadensbeseitigung zu verschaffen. Dabei hat der Architekt seinen Auftraggeber auch auf die Möglichkeit eines Anspruchs gegen ihn selbst ausdrücklich hinzuweisen.

Erforderlich für eine sog. Sekundärhaftung des Architekten ist, dass er zunächst Kenntnis von dem Mangel haben muss, bevor ihn die Pflicht trifft, die Mängelursache zu klären.

Rechtsanwalt für Immobilienrecht - Streifler&Kollegen

Oberlandesgericht Braunschweig Urteil, 12. Apr. 2022 - 4 EK 1/20
25.06.2022 01:11

Der Kläger nimmt vorliegend das Land Niedersachsen wegen unangemessener Verfahrensdauer betreffend neun geführter Verfahren vor dem Landgericht Göttingen auf Entschädigung in Anspruch. Die entstandenen Nachteile eines überlangen...

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Der Kläger nimmt vorliegend das Land Niedersachsen wegen unangemessener Verfahrensdauer betreffend neun geführter Verfahren vor dem Landgericht Göttingen auf Entschädigung in Anspruch. Die entstandenen Nachteile eines überlangen Gerichtsverfahren machte der Kläger nach seiner Verzögerungsrüge geltend. 

Der Entschädigungskläger verweist auf das Verfahren - 3 U 120/08 - bei welchem es sich um das maßgebliche Muster- bzw. Pilotverfahren für alle bei der 2. und 14. Zivilkammer des LG Göttingen rechtshängigen Ausgangsverfahren gegen ihn handele. Im Sinne eines Pilotenverfahrens wird anhand eines konkreten Falls eine Rechtsfolge geklärt, die für eine große Zahl von Klägern von Bedeutung ist. Dem Langericht Göttingen waren seit 2006 mehr als 4000 Kapitalanlage-Verfahren im Zusammenhang mit dem Unternehmerverbund "G. Gruppe" anhängig. Die Berücksichtigung der abhängigen Verfahren bei der Bemessung der billigen Entschädigung in dem das Pilotverfahren einen betreffenden Entschädigungsprozess stellt, stellt sicher, dass der durch die Überlänge bedingte immaterielle Nachteil nur dort bewertet und ausgeglichen wird, wo er auch eintritt, nämlich im Rahmen des Entschädigungsprozesses, der die Verzögerung des Pilotverfahrens behandelt. 

Unter Berücksichtung sämtlicher Gesichtspunkte scheidet eine Verfahrensverzögerung mit Blick auf die Gesamtverfahrensdauer, wie sie § 198 Abs. 6 Nr. 1 GVG definiert letztlich aus. Die Klage wird abgewiesen und der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. Die Revision wird zugelassen. 

Oberlandesgericht Braunschweig Beschluss, 17. Jan. 2022 - 4 EK 12/21
22.06.2022 11:57

Die Klägerin begehrt im vorliegenden Rechtsstreit Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Entschädigungsklage gem. § 198 GVG wegen überlanger Verfahrensdauer eines vorgelagerten Verfahrens zur Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe fü...

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Die Klägerin begehrt im vorliegenden Rechtsstreit Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Entschädigungsklage gem. § 198 GVG wegen überlanger Verfahrensdauer eines vorgelagerten Verfahrens zur Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für einen Unterhaltsprozess vor dem Amtsgericht. Aus dem effektiven Rechtsschutzgebot ergibt sich, dass ein gerichtetes Verfahren auf vorläufigen Rechtsschutz bereits dannach unheilbar verletzt ist, wenn eine nur vorläufige gerichtliche Entscheidung zu spät kommt. 

Das Oberlandgericht Braunschweig wies den Antrag der Klägerin auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für die beabsichtigte Entschädigungsklage unter der Berücksichtigung, dass die Ausschlussfrist des § 198 Abs. 5 Satz 2 GVG für die beabsichtigte Entschädigungsklage nicht gewahrt wurde, zurück.  

Oberlandesgericht Braunschweig Urteil, 28. Feb. 2019 - 9 U 129/15
21.06.2022 08:13

Das OLG Braunschweig  hat mit Urteil vom 28.02.2019 - 9 U 129/15 – entschieden:   Amtliche Leitsätze: 1. Ist ein Arzt wegen eines Behandlungsfehlers zum Schadensersatz verpflichtet, ist es ihm zwar nicht grundsätzlich verwehrt, sich auf...