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Rechtsgebiet

Kick Back

30 von 32 Normen · 1 Urteil im Überblick

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Der „Kick-Back“ (Rückvergütung) ist eines der forensisch bedeutsamsten Themen in der Anlageberatung. Er bezeichnet versteckte Provisionszahlungen, die eine Bank heimlich von einer Fondsgesellschaft erhält. Dies erzeugt einen extremen Interessenkonflikt bei der Produktempfehlung. Die „Kick-Back-Rechtsprechung“ des BGH (basierend auf der Pflichtverletzung aus § 280 BGB) ist unmissverständlich: Die Bank ist verpflichtet, den Kunden vor Vertragsschluss ungefragt, wahrheitsgemäß und lückenlos über diese Rückvergütungen (aus Ausgabeaufschlägen) aufzuklären. Verschweigt sie dies, verletzt sie den Beratungsvertrag. Der Kunde kann wegen Falschberatung Schadensersatz verlangen, wenn die Pflichtverletzung für seine Anlageentscheidung ursächlich war. Er ist dogmatisch durch Naturalrestitution (§ 249 BGB) so zu stellen, als hätte er nie gezeichnet. Die Bank muss die wertlosen Fondsanteile zurücknehmen und das Kapital erstatten, sofern der Anspruch nicht nach der starren Zehn-Jahres-Frist (§ 199 Abs. 3 BGB) verjährt ist.

Übersichtsartikel · Was ist Kick Back?1 von 3· weitere: Rechtsanwalt Dirk Streifler, Rechtsanwalt Dirk Streifler
Rechtsanwalt Dirk Streifler

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Übersichtsartikel · Was ist Kick Back?2 von 3· weitere: Rechtsanwalt Dirk Streifler, Rechtsanwalt Dirk Streifler
Rechtsanwalt Dirk Streifler

⚠️ Rechtsstand-Hinweis maschinell geprüft am 1. August 2026. Dieser Beitrag ist am 20.09.2009 erschienen. Weiterlesen ›

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Übersichtsartikel · Was ist Kick Back?3 von 3· weitere: Rechtsanwalt Dirk Streifler, Rechtsanwalt Dirk Streifler
Rechtsanwalt Dirk Streifler

Der BGH hat mit Urteil vom 15.4.2010, Az. III ZR 196/09 mit einer weiteren Entscheidung die Serie seiner Kick-Back Entscheidungen weiter vervollständigt. Weiterlesen ›

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