Rechtsgebiet
Kick Back
30 von 32 Normen · 1 Urteil im Überblick
Dieser Text wurde von einer KI erstellt. Die redaktionelle Kontrolle durch einen Menschen steht noch aus.
Der „Kick-Back“ (Rückvergütung) ist eines der forensisch bedeutsamsten Themen in der Anlageberatung. Er bezeichnet versteckte Provisionszahlungen, die eine Bank heimlich von einer Fondsgesellschaft erhält. Dies erzeugt einen extremen Interessenkonflikt bei der Produktempfehlung. Die „Kick-Back-Rechtsprechung“ des BGH (basierend auf der Pflichtverletzung aus § 280 BGB) ist unmissverständlich: Die Bank ist verpflichtet, den Kunden vor Vertragsschluss ungefragt, wahrheitsgemäß und lückenlos über diese Rückvergütungen (aus Ausgabeaufschlägen) aufzuklären. Verschweigt sie dies, verletzt sie den Beratungsvertrag. Der Kunde kann wegen Falschberatung Schadensersatz verlangen, wenn die Pflichtverletzung für seine Anlageentscheidung ursächlich war. Er ist dogmatisch durch Naturalrestitution (§ 249 BGB) so zu stellen, als hätte er nie gezeichnet. Die Bank muss die wertlosen Fondsanteile zurücknehmen und das Kapital erstatten, sofern der Anspruch nicht nach der starren Zehn-Jahres-Frist (§ 199 Abs. 3 BGB) verjährt ist.
Das OLG Karlsruhe hat mit Urteilen vom 07.05.2010 in mehreren Fällen zu den Az. 17 U 67/09, 17 U 88/09, 17 U 92/09 u.a. Weiterlesen ›
⚠️ Rechtsstand-Hinweis maschinell geprüft am 1. August 2026. Dieser Beitrag ist am 20.09.2009 erschienen. Weiterlesen ›
Der BGH hat mit Urteil vom 15.4.2010, Az. III ZR 196/09 mit einer weiteren Entscheidung die Serie seiner Kick-Back Entscheidungen weiter vervollständigt. Weiterlesen ›
Für dieses Unterthema zeigen wir die Inhalte des übergeordneten Gebiets „Anlageberatung und Anlagevermittlung“.
Schlüsselnormen
- § 7 FinVermVEintragung
- § 17 FinVermVOffenlegung von Zuwendungen durch Gewerbetreibende nach § 34f der Gewerbeordnung
- § 1 FinVermVSachkundeprüfung
- § 2 FinVermVZuständige Stelle und Prüfungsausschuss
- § 3 FinVermVVerfahren
- § 4 FinVermVGleichstellung anderer Berufsqualifikationen
- § 5 FinVermVAnerkennung von ausländischen Berufsbefähigungsnachweisen im Rahmen der Niederlassungsfreiheit
- § 6 FinVermVAngaben zur Speicherung im Vermittlerregister
- § 8 FinVermVZugang
- § 10 FinVermVAnzeigepflicht des Versicherungsunternehmens
- § 9 FinVermVUmfang der Versicherung
- § 11 FinVermVAllgemeine Verhaltenspflicht
- § 11a FinVermVVermeidung, Regelung und Offenlegung von Interessenkonflikten, Vergütung
- § 12 FinVermVStatusbezogene Informationspflichten
- § 12a FinVermVInformation des Anlegers über Vergütungen und Zuwendungen
- § 13 FinVermVInformation des Anlegers über Risiken, Kosten und Nebenkosten
- § 14 FinVermVRedliche, eindeutige und nicht irreführende Informationen und Werbung
- § 15 FinVermVBereitstellung des Informationsblatts
- § 16 FinVermVEinholung von Informationen über den Anleger; Pflicht zur Empfehlung geeigneter Finanzanlagen
- § 17a FinVermVOffenlegung und Auskehr von Zuwendungen durch Gewerbetreibende nach § 34h der Gewerbeordnung
- § 18 FinVermVAnfertigung einer Geeignetheitserklärung
- § 18a FinVermVAufzeichnung telefonischer Vermittlungs- und Beratungsgespräche und sonstiger elektronischer Kommunikation
- § 19 FinVermVBeschäftigte
- § 20 FinVermVUnzulässigkeit der Annahme von Geldern und Anteilen von Anlegern
- § 21 FinVermV(weggefallen)
- § 22 FinVermVAufzeichnungspflicht
- § 23 FinVermVAufbewahrung
- § 24 FinVermVPrüfungspflicht
- § 25 FinVermVRechte und Pflichten der an der Prüfung Beteiligten
- § 26 FinVermVOrdnungswidrigkeiten
Aktuelle Urteile
neueste zuerst- BGHBGH, 19.09.2024 – URTEIL III ZR 299/23III ZR 299/23 · 19.09.2024 · URTEIL
Passende Apps
anwalttoolsauch als White-Label für Kanzleien
- Rechtsanwalt Dirk Streiflerüber die Kanzlei