EU-Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union
Recurso de decisão do Tribunal de Primeira Instância - Concorrência - Regulamento (CEE) n.º 4064/89 - Acórdão que declara a ilegalidade da decisão que ordena a separação de empresas na sequência da ilegalidade de uma decisão anterior que declara a incompatibilidade de uma concentração com o mercado comum.
ECLI: ECLI:EU:C:2005:88Entscheidung vom: 15.02.2005
Rechtssache C-13/03 P
Kommission der Europäischen Gemeinschaften
gegen
Tetra Laval BV
„Rechtsmittel – Wettbewerb – Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 – Urteil, mit dem festgestellt wird, dass eine Entscheidung, mit der eine Trennung von Unternehmen angeordnet wird, infolge der Rechtswidrigkeit einer früheren Entscheidung, mit der die Unvereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt festgestellt wird, rechtswidrig ist“
Schlussanträge des Generalanwalts A. Tizzano vom 25. Mai 2004
Urteil des Gerichtshofes (Große Kammer) vom 15. Februar 2005
Leitsätze des Urteils
Rechtsmittel – Gegenstand – Nichtigerklärung eines Urteils des Gerichts, mit dem festgestellt wird, dass eine Entscheidung, mit der eine Trennung von Unternehmen angeordnet wird, infolge der Rechtswidrigkeit der Entscheidung, mit der die Unvereinbarkeit des Zusammenschlusses der fraglichen Unternehmen mit dem Gemeinsamen Markt festgestellt wird, rechtswidrig ist – Fehlender Gegenstand aufgrund der Zurückweisung des Rechtsmittels gegen das Urteil, mit dem die Rechtswidrigkeit der Unvereinbarkeitsentscheidung festgestellt wird – Erledigung der Hauptsache
(EG-Satzung des Gerichtshofes, Artikel 49)
URTEIL DES GERICHTSHOFES (Große Kammer)15. Februar 2005(1)
„Rechtsmittel – Wettbewerb – Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 – Urteil, mit dem festgestellt wird, dass eine Entscheidung, mit der eine Trennung von Unternehmen angeordnet wird, infolge der Rechtswidrigkeit einer früheren Entscheidung, mit der die Unvereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt festgestellt wird, rechtswidrig ist“
Rechtsmittelführerin,
Klägerin im ersten Rechtszug,
DER GERICHTSHOF (Große Kammer),
nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 25. Mai 2004,
folgendes
1 – Verfahrenssprache: Englisch.
Amtliche Sprachfassungen
Diese Entscheidung liegt in folgenden Amtssprachen der Union vor — alle gleichermaßen verbindlich.
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