EU-Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union
Acordo que institui a Organização Mundial do Comércio - Artigos 2.º, n.º 1, 16.º, n.º 1, e 70.º do acordo ADPIC (TRIPs) - Marcas - Alcance do direito exclusivo do titular da marca - Utilização do sinal como nome comercial.
ECLI: ECLI:EU:C:2004:717Entscheidung vom: 16.11.2004
Rechtssache C‑245/02
Anheuser-Busch Inc.
gegen
Budĕjovický Budvar, národní podnik
(Vorabentscheidungsersuchen des Korkein oikeus)
„Übereinkommen zur Errichtung der Welthandelsorganisation – Artikel 2 Absatz 1, 16 Absatz 1 und 70 des TRIPS-Übereinkommens – Marken – Umfang des Ausschließlichkeitsrechts des Inhabers der Marke – Anspruch auf Benutzung des Zeichens als Handelsname“
Leitsätze des Urteils
1. Vorabentscheidungsverfahren – Zuständigkeit des Gerichtshofes – Auslegung eines von der Gemeinschaft und den Mitgliedstaaten aufgrund geteilter Zuständigkeit geschlossenen völkerrechtlichen Vertrages, der Auswirkungen auf die Anwendung gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften durch die nationalen Gerichte hat – Übereinkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums (TRIPS)
(Artikel 234 EG; TRIPS-Übereinkommen)
2. Völkerrechtliche Verträge – Übereinkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums (TRIPS) – Zeitliche Geltung – Anwendung bei einer Kollision zwischen einer Marke und einem Zeichen, die vor dem Stichtag dieses Abkommens eingetreten ist und über diesen Zeitpunkt hinaus fortdauert
(TRIPS-Übereinkommen, Artikel 70 Absatz 1)
3. Völkerrechtliche Verträge – Übereinkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums (TRIPS) – Keine unmittelbare Wirkung – Pflichten der nationalen Gerichte – Markenrecht – Anwendung des nationalen Rechts unter Berücksichtigung des Wortlauts und des Zwecks der einschlägigen Bestimmungen sowohl der Richtlinie 89/104 als auch des TRIPS-Übereinkommens
(TRIPS-Übereinkommen; Richtlinie 89/104 des Rates)
4. Völkerrechtliche Verträge – Übereinkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums (TRIPS) – Markenrecht – Ausschließliches Recht des Markeninhabers, einem Dritten die Benutzung der Marke zu untersagen – Ausnahmen – Mit der Marke identisches oder ihr ähnliches Zeichen – Voraussetzungen – Benutzung des Zeichens im Einklang mit den anständigen Geflogenheiten in Gewerbe und Handel
(TRIPS-Übereinkommen, Artikel 16 Absatz 1 und 17)
5. Völkerrechtliche Verträge – Übereinkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums (TRIPS) – Markenrecht – Handelsname, der mit einer Marke kollidiert – Handelsname, der älter ist als die Marke – Benutzung dieses Handelsnamens, die von dem Markeninhaber nicht untersagt werden kann
(TRIPS-Übereinkommen, Artikel 16 Absatz 1)
1. Da die Gemeinschaft Partei des Übereinkommens über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums (TRIPS-Übereinkommen) ist, das in Anhang I C des Übereinkommens zur Errichtung der Welthandelsorganisation enthalten ist, ist sie verpflichtet, ihr Markenrecht im Rahmen des Möglichen nach dem Wortlaut und dem Zweck des Übereinkommens auszulegen.
Infolgedessen ist der Gerichtshof für die Auslegung einer Bestimmung des TRIPS-Übereinkommens zuständig, um den Bedürfnissen der Gerichte der Mitgliedstaaten bei der Anwendung ihrer nationalen Rechtsvorschriften im Rahmen der Anordnung von Maßnahmen zum Schutz von Rechten, die sich aus einer gemeinschaftsrechtlichen Regelung ergeben, die in den Anwendungsbereich dieses Übereinkommens fällt, gerecht zu werden.
(vgl. Randnrn. 41-42)
2. Das Übereinkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums (TRIPS-Übereinkommen) in Anhang I C des Übereinkommens zur Errichtung der Welthandelsorganisation, das im Namen der Europäischen Gemeinschaft hinsichtlich der in ihre Zuständigkeiten fallenden Bereiche durch den Beschluss 94/800 genehmigt wurde, ist bei einer Kollision zwischen einer Marke und einem die Marke angeblich verletzenden Zeichen anwendbar, wenn diese Kollision vor dem Stichtag des TRIPS-Übereinkommens eingetreten ist, aber über diesen Zeitpunkt hinaus fortgedauert hat.
Insbesondere folgt aus Artikel 70 Absatz 1 dieses Übereinkommens, wonach sich aus diesem Übereinkommen keine Verpflichtungen der Mitglieder in Bezug auf Handlungen ergeben, die vor dem Stichtag stattfanden, dass unter das Übereinkommen diejenigen Sachverhalte fallen, die über diesen Zeitpunkt hinaus fortbestehen.
(vgl. Randnrn. 49, 53, Tenor 1)
3. Die Bestimmungen des Übereinkommens über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums (TRIPS-Übereinkommen) in Anhang I C des Übereinkommens zur Errichtung der Welthandelsorganisation begründen für den Einzelnen keine Rechte, auf die er sich nach dem Gemeinschaftsrecht vor den Gerichten unmittelbar berufen könnte.
Die nationalen Gerichte sind jedoch bei der Anwendung ihrer nationalen Rechtsvorschriften im Rahmen der Anordnung von Maßnahmen zum Schutz von Rechten, die zu einem Bereich gehören, auf den das TRIPS-Übereinkommen anwendbar ist und in dem die Gemeinschaft bereits Rechtsvorschriften erlassen hat, wie es beim Markenrecht der Fall ist, aufgrund des Gemeinschaftsrechts verpflichtet, so weit wie möglich dem Wortlaut und dem Zweck der einschlägigen Bestimmungen der Gemeinschaft in der Ersten Richtlinie 89/104 über die Marken und derjenigen des TRIPS-Übereinkommens Rechnung zu tragen.
(vgl. Randnrn. 54-55, 57)
4. Ein Handelsname kann ein Zeichen im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 Satz 1 des Übereinkommens über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums (TRIPS-Übereinkommen) in Anhang I C des Übereinkommens zur Errichtung der Welthandelsorganisation darstellen. Zweck dieser Vorschrift ist es, dem Inhaber einer Marke das ausschließliche Recht zu verleihen, einem Dritten die Benutzung eines solchen Zeichens zu verbieten, wenn die Benutzung die Funktionen der Marke, insbesondere ihre Hauptfunktion, d. h. die Gewährleistung der Herkunft der Erzeugnisse gegenüber den Verbrauchern, beeinträchtigt oder beeinträchtigen kann.
Zweck der in Artikel 17 des TRIPS-Übereinkommens vorgesehenen Ausnahmen von Rechten aus einer Marke ist insbesondere, dem Dritten die Benutzung eines mit einer Marke identischen oder ihr ähnlichen Zeichens zur Angabe seines Handelsnamens zu erlauben, allerdings unter der Voraussetzung, dass diese Benutzung den anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe und Handel entspricht.
(vgl. Randnr. 85, Tenor 2)
5. Ein Handelsname, der in dem Mitgliedstaat, in dem die Marke, mit der der Name angeblich kollidiert, eingetragen ist und in dem Maßnahmen zu ihrem Schutz gegen den betreffenden Handelsnamen beantragt werden, weder eingetragen ist noch Verkehrsgeltung erlangt hat, kann als ein bestehendes älteres Recht im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 Satz 3 des Übereinkommens über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentum (TRIPS-Übereinkommen) in Anhang I C des Übereinkommens zur Errichtung der Welthandelsorganisation angesehen werden, wenn sein Inhaber über ein Recht verfügt, das in den sachlichen und zeitlichen Anwendungsbereich dieses Übereinkommens fällt, vor dieser Marke entstanden ist und seinem Inhaber erlaubt, ein mit dieser Marke identisches oder ihr ähnliches Zeichen zu benutzen.
Infolgedessen kann die Benutzung dieses Handelsnamens nicht aufgrund des ausschließlichen Rechts, das die Marke ihrem Inhaber nach Artikel 16 Absatz 1 Satz 1 dieses Übereinkommens verleiht, untersagt werden.
(vgl. Randnrn. 89, 100, Tenor 3)
URTEIL DES GERICHTSHOFES (Große Kammer)16. November 2004(1)
„Übereinkommen zur Errichtung der Welthandelsorganisation – Artikel 2 Absatz 1, 16 Absatz 1 und 70 des TRIPS-Übereinkommens – Marken – Umfang des Ausschließlichkeitsrechts des Inhabers der Marke – Anspruch auf Benutzung des Zeichens als Handelsname“
gegen
DER GERICHTSHOF (Große Kammer),
nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 29. Juni 2004,
folgendes
1 – Verfahrenssprache: Finnisch.
Amtliche Sprachfassungen
Diese Entscheidung liegt in folgenden Amtssprachen der Union vor — alle gleichermaßen verbindlich.
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