EU-Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union
ECLI:EU:C:2004:625
ECLI: ECLI:EU:C:2004:625Entscheidung vom: 14.10.2004
Rechtssache C-409/02 P
Jan Pflugradt
gegen
Europäische Zentralbank
„Rechtsmittel – Beschäftigte der Europäischen Zentralbank – Vertragliche Natur der arbeitsrechtlichen Beziehungen – Änderung der im Arbeitsvertrag vorgesehenen Aufgaben“
Leitsätze des Urteils
1. Beamte – Bedienstete der Europäischen Zentralbank – Vertragliche und nicht dienstrechtliche Natur des Beschäftigungsverhältnisses
2. Beamte – Bedienstete der Europäischen Zentralbank – Organisation der Dienststellen – Festlegung oder Neufestlegung der dem Personal übertragenen Aufgaben – Ermessen der Verwaltung – Grenzen – Dienstliches Interesse – Berücksichtigung der Besoldungsgruppen und Einstufungen
1. Das Beschäftigungsverhältnis zwischen der Europäischen Zentralbank und ihren Mitarbeitern ist vertraglicher und nicht dienstrechtlicher Natur. Jedoch wird der Arbeitsvertrag mit einer Gemeinschaftseinrichtung geschlossen, die mit einer im Allgemeininteresse liegenden Aufgabe betraut und ermächtigt ist, durch Erlass von Regelungen die für ihr Personal geltenden Bestimmungen festzulegen. Demnach findet der Wille der Parteien eines solchen Vertrages zwangsläufig seine Grenzen in den Verpflichtungen aller Art, die sich aus dieser besonderen Aufgabe ergeben und sowohl den Leitungsorganen der Bank als auch deren Mitarbeitern auferlegt sind.
(vgl. Randnrn. 33-34)
2. Die Organe der Gemeinschaft verfügen bei der Organisation ihrer Dienststellen entsprechend den ihnen übertragenen Aufgaben und bei der Verwendung des ihnen dafür zur Verfügung stehenden Personals über ein weites Ermessen, sofern diese Verwendung im dienstlichen Interesse und unter Berücksichtigung der Entsprechung zwischen Dienstposten und Besoldungsgruppe erfolgt. Die Europäische Zentralbank muss bei der Organisation ihrer Dienststellen entsprechend den ihr übertragenen Aufgaben und folglich zu deren Erledigung bei der Festlegung oder Neufestlegung der ihrem Personal übertragenen Aufgaben in gleicher Weise über ein weites Ermessen verfügen, vorausgesetzt, dieses Ermessen wird ausschließlich im dienstlichen Interesse und unter Berücksichtigung der Besoldungsgruppen und Einstufungen ausgeübt, auf die jeder Bedienstete nach den Beschäftigungsbedingungen Anspruch hat.
(vgl. Randnrn. 42-43)
URTEIL DES GERICHTSHOFES (Erste Kammer)14. Oktober 2004(1)
„Rechtsmittel – Beschäftigte der Europäischen Zentralbank – Vertragliche Natur der arbeitsrechtlichen Beziehungen – Änderung der im Arbeitsvertrag vorgesehenen Aufgaben“
Rechtsmittelführer,
Beklagte im ersten Rechtszug,
DER GERICHTSHOF (Erste Kammer),
nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 8. Juli 2004,
folgendes
…
…
1 – Verfahrenssprache: Deutsch.
Amtliche Sprachfassungen
Diese Entscheidung liegt in folgenden Amtssprachen der Union vor — alle gleichermaßen verbindlich.
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