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EU-Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union

Uchybienie zobowiązaniom państwa członkowskiego - Dyrektywa 2005/68/WE - Reasekuracja - Brak transpozycji w przewidzianym terminie.

ECLI: ECLI:EU:C:2009:411Entscheidung vom: 30.06.2009

Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 30. Juni 2009 – Kommission/Belgien (Rechtssache C‑490/08) „Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Richtlinie 2005/68/EG – Rückversicherung – Nicht fristgerechte Umsetzung“ Vertragsverletzungsklage – Prüfung der Begründetheit durch den Gerichtshof – Maßgebende Lage – Lage bei Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist (Art. 226 EG) (vgl. Randnr. 8) Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Nicht fristgerechter Erlass oder nicht fristgerechte Mitteilung der Vorschriften, die erforderlich sind, um der Richtlinie 2005/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2005 über die Rückversicherung und zur Änderung der Richtlinien 73/239/EWG und 92/49/EWG des Rates sowie der Richtlinien 98/78/EG und 2002/83/EG (ABl. L 323, S. 1) nachzukommen Tenor 1. Das Königreich Belgien hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 2005/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2005 über die Rückversicherung und zur Änderung der Richtlinien 73/239/EWG und 92/49/EWG des Rates sowie der Richtlinien 98/78/EG und 2002/83/EG verstoßen, dass es nicht alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen, innerhalb der vorgeschriebenen Frist erlassen hat. 2. Das Königreich Belgien trägt die Kosten.

Amtliche Sprachfassungen

Diese Entscheidung liegt in folgenden Amtssprachen der Union vor — alle gleichermaßen verbindlich.

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