EU-Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union
Hogere voorziening - Beroep tot schadevergoeding - Voorwaarden waaronder contractuele en niet-contractuele aansprakelijkheid van Gemeenschap intreedt - Artikelen 313, lid 2, sub k, 314 en 317, sub a, van Vierde overeenkomst van Lomé, zoals gewijzigd bij overeenkomst ondertekend te Mauritius.
ECLI: ECLI:EU:C:2009:330Entscheidung vom: 20.05.2009
Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 20. Mai 2009 – Guigard/Kommission
(Rechtssache C‑214/08 P)
„Rechtsmittel – Schadensersatzklage – Voraussetzungen für die vertragliche und für die außervertragliche Haftung der Gemeinschaft – Art. 313 Abs. 2 Buchst. k, Art. 314 und Art. 317 Buchst. a des Vierten Abkommens von Lomé in der Fassung des in Mauritius unterzeichneten Abkommens“
Verfahren – Schadensersatzklage (Art. 225 Abs. 1 EG, 235 EG, 238 EG und 240 EG) (vgl. Randnrn. 39-43)
Gegenstand
Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Dritte Kammer) vom 11. März 2008, Guigard/Kommission (T‑301/05), mit dem das Gericht die Klage des Rechtsmittelführers auf Ersatz des Schadens abgewiesen hat, der ihm aufgrund des Verhaltens der Kommission bei der Nichtverlängerung seines im Rahmen der vom Europäischen Entwicklungsfonds finanzierten technischen Zusammenarbeit zwischen der Gemeinschaft und der Republik Niger geschlossenen Arbeitsvertrags entstanden sein soll – Voraussetzungen für die außervertragliche Haftung der Gemeinschaft – Verstoß gegen Art. 313 Abs. 2 Buchst. k und Art. 314 des Vierten Abkommens von Lomé (ABl. 1991, L 229, S. 1) in der Fassung des in Mauritius unterzeichneten Abkommens (ABl. 1998, L 156, S. 3) – Verletzung der Begründungspflicht und der Verteidigungsrechte
Tenor
1.
Das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 11. März 2008, Guigard/Kommission (T‑301/05), wird aufgehoben, soweit darin die Klage von Herrn Guigard für zulässig erklärt wird.
2.
Die Klage von Herrn Guigard in der Rechtssache T‑301/05 wird abgewiesen.
3.
Das Rechtsmittel von Herrn Guigard hat sich erledigt.
4.
Herr Guigard trägt die der Kommission der Europäischen Gemeinschaften vor dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften und vor dem Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften entstandenen Kosten.
Amtliche Sprachfassungen
Diese Entscheidung liegt in folgenden Amtssprachen der Union vor — alle gleichermaßen verbindlich.
ČeštinaΕλληνικάEnglishEspañolFrançaisItalianoNederlandsPolskiPortuguêsRomână