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EU-Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union

ECLI:EU:C:2008:318

ECLI: ECLI:EU:C:2008:318Entscheidung vom: 05.06.2008

Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 5. Juni 2008 – Kommission / Frankreich (Rechtssache C‑226/06) „Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Richtlinie 89/391/EWG – Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit – Art. 2, Art. 10 Abs. 1 und Art. 12 Abs. 3 und 4 – Keine richtlinienkonforme Umsetzung“ Sozialpolitik – Schutz der Sicherheit und der Gesundheit der Arbeitnehmer – Richtlinie 89/391 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit (Richtlinie 89/391 des Rates, Art. 9 Abs. 1 Buchst. c, Art. 10 Abs. 1 und 3 Buchst. b, Art. 13 Abs. 2 Buchst. a, c, e und f) (vgl. Randnrn. 44-46, 48-54, 58) Gegenstand Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Nicht fristgerechter Erlass aller Vorschriften, die erforderlich sind, um Art. 2, Art. 10 Abs. 1 und Art. 12 Abs. 3 und 4 der Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit (ABl. L 183, S. 1) nachzukommen. Tenor 1. Die Französische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit verstoßen, dass sie nicht alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um Art. 2, Art. 10 Abs. 1 und Art. 12 Abs. 3 und 4 dieser Richtlinie nachzukommen, innerhalb der vorgeschriebenen Frist erlassen hat. 2. Die Französische Republik trägt die Kosten.

Amtliche Sprachfassungen

Diese Entscheidung liegt in folgenden Amtssprachen der Union vor — alle gleichermaßen verbindlich.

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