EU-Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union
Landbouw - Bestrijding van mond- en klauwzeer - Conservatoire maatregelen ter aanvulling van in richtlijn 85/511/EEG bepaalde maatregelen - Bevoegdheden van lidstaten.
ECLI: ECLI:EU:C:2005:145Entscheidung vom: 10.03.2005
Verbundene Rechtssachen C-96/03 und C-97/03
A. Tempelman und Eheleute T.H.J.M. van Schaijk
gegen
Directeur van de Rijksdienst voor de keuring van Vee en Vlees
(Vorabentscheidungsersuchen des College van Beroep voor het bedrijfsleven)
„Landwirtschaft – Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche – Vorsorgliche Maßnahmen, die in Ergänzung zu den von der Richtlinie 85/511/EWG vorgesehenen Maßnahmen erlassen werden – Befugnisse der Mitgliedstaaten“
Schlussanträge des Generalanwalts M. Poiares Maduro vom 2. Dezember 2004
Urteil des Gerichtshofes (Dritte Kammer) vom 10. März 2005.
Leitsätze des Urteils
Landwirtschaft – Rechtsangleichung – Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche – Richtlinie 85/511 – Auf die Richtlinie 90/425 gestützte ergänzende nationale Maßnahmen zur Bekämpfung der Krankheit – Zulässigkeit – Voraussetzungen
(Richtlinie 85/511 des Rates in der durch die Richtlinie 90/423 geänderten Fassung und Richtlinie 90/425 des Rates, Artikel 10 Absatz 1)
Da die Maul- und Klauenseuche eine Krankheit ist, die eine ernsthafte Gefahr für die Tiere darstellt, sind die Mitgliedstaaten nach Artikel 10 Absatz 1 der Richtlinie 90/425 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt befugt, Maßnahmen zur Bekämpfung der Krankheit zu erlassen, die die von der Richtlinie 85/511 zur Einführung von Maßnahmen der Gemeinschaft zur Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche in der durch die Richtlinie 90/423 geänderten Fassung vorgesehenen Maßnahmen ergänzen. Insbesondere sind sie befugt, Tiere eines Betriebes töten zu lassen, der sich in der Nachbarschaft eines Betriebes mit erkrankten Tieren oder in einem bestimmten Umkreis um diesen herum befindet.
Beim Erlass solcher ergänzenden Maßnahmen sind jedoch die mit der geltenden Gemeinschaftsregelung verfolgten Ziele und insbesondere die Richtlinie 85/511 in der durch die Richtlinie 90/423 geänderten Fassung, die allgemeinen Grundsätze des Gemeinschaftsrechts, darunter der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, und die Mitteilungspflicht nach Artikel 10 Absatz 1 der Richtlinie 90/425 zu beachten.
(vgl. Randnr. 52 und Tenor)
URTEIL DES GERICHTSHOFES (Dritte Kammer)10. März 2005(1)
„Landwirtschaft – Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche – Vorsorgliche Maßnahmen, die in Ergänzung zu den von der Richtlinie 85/511/EWG vorgesehenen Maßnahmen erlassen werden – Befugnisse der Mitgliedstaaten“
gegen
DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer),
nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 2. Dezember 2004,
folgendes
1 – Verfahrenssprache: Niederländisch.
Amtliche Sprachfassungen
Diese Entscheidung liegt in folgenden Amtssprachen der Union vor — alle gleichermaßen verbindlich.
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