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EU-Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union

Sociale politiek - Bescherming van werknemers bij insolventie van werkgever - Richtlijn 80/987/EEG - Werkingssfeer -Begrip 'aanspraken' - Begrip 'bezoldiging' - Schadeloosstelling wegens onrechtmatig ontslag.

ECLI: ECLI:EU:C:2004:826Entscheidung vom: 16.12.2004

Rechtssache C‑520/03 José Vicente Olaso Valero gegen Fondo de Garantía Salarial (Fogasa) (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Superior de Justicia de la Comunidad Valenciana) „Sozialpolitik – Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers – Richtlinie 80/987/EWG – Anwendungsbereich – Begriff der ‚Ansprüche‘ – Begriff des ‚Arbeitsentgelts‘ – Entschädigung wegen rechtswidriger Kündigung“ Leitsätze des Urteils 1.        Sozialpolitik – Rechtsangleichung – Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers – Richtlinie 80/987 – Anwendungsbereich – Begriff des Arbeitsentgelts – Anwendung des nationalen Rechts – Nationale Rechtsvorschriften, die Entschädigungen wegen rechtswidriger Kündigung einschließen – Zulässigkeit (Richtlinie 80/987 des Rates, Artikel 2 Absatz 2) 2.        Sozialpolitik – Rechtsangleichung – Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers – Richtlinie 80/987 – Anwendungsbereich – Begriff des Arbeitsentgelts – Nationale Rechtsvorschriften, die Entschädigungen wegen rechtswidriger Kündigung, die durch ein Urteil oder eine Verwaltungsentscheidung zugesprochen werden, einschließen und Ansprüche, die in einem Güteverfahren festgestellt werden, ausschließen – Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz – Pflichten und Befugnisse des nationalen Gerichts (Richtlinie 80/987 des Rates, Artikel 2 Absatz 2) 1.        Nach Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 80/987 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers obliegt die Bestimmung des Begriffes „Arbeitsentgelt“ und die Festlegung seines Inhalts dem nationalen Recht. Dass die Richtlinie die Zahlung des Arbeitsentgelts für Bezugszeiträume vorsieht, schließt insoweit ihre Anwendung auf Entschädigungen wegen rechtswidriger Kündigung nicht aus. Wenn der Begriff „Arbeitsentgelt“, wie er im nationalen Recht definiert ist, diese Entschädigungen einschließt, fallen sie daher unter die Richtlinie 80/987, und zwar auch in der vor Erlass der Richtlinie 2002/74 zur Änderung der Richtlinie 80/987 geltenden Fassung. (vgl. Randnrn. 31-33, Tenor 1) 2.        Fallen im Rahmen der Anwendung der Richtlinie 80/987 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers nach der einschlägigen nationalen Regelung Ansprüche auf eine Entschädigung wegen rechtswidriger Kündigung, die durch ein Urteil oder eine Verwaltungsentscheidung zugesprochen werden, unter den Begriff des Arbeitsentgelts, so sind entsprechende Ansprüche, die in einem Güteverfahren festgestellt werden, ebenfalls als das Arbeitsentgelt betreffende Ansprüche von Arbeitnehmern aus Arbeitsverträgen oder Arbeitsverhältnissen im Sinne dieser Richtlinie anzusehen. Denn die rechtswidrig entlassenen Arbeitnehmer befinden sich in einer gleichartigen Lage, soweit sie für den Fall, dass sie nicht wieder eingestellt werden, Anspruch auf Entschädigung haben. Das nationale Gericht hat daher eine innerstaatliche Regelung außer Anwendung zu lassen, die diese Ansprüche unter Verstoß gegen den Gleichheitssatz vom Begriff „Arbeitsentgelt“ im Sinne der betreffenden Regelung ausschließt. (vgl. Randnrn. 35, 38, Tenor 2) URTEIL DES GERICHTSHOFES (Erste Kammer)16. Dezember 2004(1) „Sozialpolitik – Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers – Richtlinie 80/987/EWG – Anwendungsbereich – Begriff der ‚Ansprüche‘ – Begriff des ‚Arbeitsentgelts‘ – Entschädigung wegen rechtswidriger Kündigung“ gegen DER GERICHTSHOF (Erste Kammer), aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden, folgendes … … entgolten werden. 1 – Verfahrenssprache: Spanisch.

Amtliche Sprachfassungen

Diese Entscheidung liegt in folgenden Amtssprachen der Union vor — alle gleichermaßen verbindlich.

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