EU-Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union
Kweekproducten - Beschermingsregeling - Artikel 14, lid 3, van verordening (EG) nr. 2100/94 en artikel 9 van verordening (EG) nr. 1768/95 - Gebruik van oogstproduct door landbouwers - Loonwerkers - Verplichting om aan houder van communautair kwekersrecht informatie te verstrekken.
ECLI: ECLI:EU:C:2004:622Entscheidung vom: 14.10.2004
Rechtssache C-336/02
Saatgut-Treuhandverwaltungsgesellschaft mbH
gegen
Brangewitz GmbH
(Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts Düsseldorf)
„Pflanzensorten – Schutzregelung – Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 und Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1768/95 – Nutzung des Ernteerzeugnisses durch die Landwirte – Erbringer vorbereitender Dienstleistungen – Verpflichtung, dem Inhaber des gemeinschaftlichen Sortenschutzes Auskunft zu erteilen“
Leitsätze des Urteils
Landwirtschaft – Einheitliche Rechtsvorschriften – Sortenschutz – Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung Nr. 2100/94 und Artikel 9 der Verordnung Nr. 1768/95 – Befugnis des Inhabers des gemeinschaftlichen Sortenschutzes, bei Anhaltspunkten für die Erbringung vorbereitender Dienstleistungen hinsichtlich des geschützten Erzeugnisses bzw. die Aufbereitung dieses Erzeugnisses durch einen Erbringer vorbereitender Dienstleistungen bzw. Aufbereiter Auskunft zu verlangen
(Verordnung Nr. 2100/94 des Rates, Artikel 14 Absätze 2 und 3; Verordnung Nr. 1768/95 der Kommission, Artikel 9)
Nach Artikel 14 Absatz 3 sechster Gedankenstrich der Verordnung Nr. 2100/94 über den gemeinschaftlichen Sortenschutz in Verbindung mit Artikel 9 der Verordnung Nr. 1768/95 über die Ausnahmeregelung gemäß Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung Nr. 2100/94 ist der Inhaber des gemeinschaftlichen Schutzes für eine Pflanzensorte berechtigt, von einem Erbringer vorbereitender Dienstleistungen bzw. Aufbereiter die von diesem im Rahmen seiner normalen Tätigkeit gesammelten relevanten Informationen, soweit dies nicht mit Mehrarbeit oder zusätzlichen Kosten verbunden ist, zu verlangen, wenn er über Anhaltspunkte dafür verfügt, dass dieser hinsichtlich des Ernteerzeugnisses, das Landwirte durch Anbau von Vermehrungsgut einer dem Sortenschutzinhaber gehörenden gemeinschaftsrechtlich geschützten Sorte – außer Hybriden und synthetischen Sorten –, die zu einer der in Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung Nr. 2100/94 aufgeführten Pflanzenarten gehört, gewonnen haben, zum Zweck des Anbaus solche Dienstleistungen erbracht hat oder zu erbringen beabsichtigt bzw. dieses Ernteerzeugnis aufbereitet hat oder aufzubereiten beabsichtigt.
In einem solchen Fall muss der Erbringer vorbereitender Dienstleistungen bzw. Aufbereiter dem Sortenschutzinhaber die relevanten Informationen nicht nur über die Landwirte übermitteln, bezüglich deren dieser über Anhaltspunkte dafür verfügt, dass der Erbringer bzw. Aufbereiter solche Dienstleistungen erbracht hat oder zu erbringen beabsichtigt bzw. Aufbereitungen vorgenommen hat oder vorzunehmen beabsichtigt, sondern auch über alle anderen Landwirte, für die er hinsichtlich des durch Anbau von Vermehrungsgut der betreffenden Sorte gewonnenen Ernteerzeugnisses vorbereitende Dienstleistungen erbracht hat oder zu erbringen beabsichtigt bzw. dieses Ernteerzeugnis aufbereitet hat oder aufzubereiten beabsichtigt, sofern dem Aufbereiter diese Sorte angegeben wurde oder auf andere Weise bekannt war.
(vgl. Randnrn. 54, 66 und Tenor 1-2)
URTEIL DES GERICHTSHOFES (Erste Kammer)14. Oktober 2004(1)
„Pflanzensorten – Schutzregelung – Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 und Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1768/95 – Nutzung des Ernteerzeugnisses durch die Landwirte – Erbringer vorbereitender Dienstleistungen – Verpflichtung, dem Inhaber des gemeinschaftlichen Sortenschutzes Auskunft zu erteilen“
gegen
DER GERICHTSHOF (Erste Kammer),
nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 17. Februar 2004,
folgendes
1 – Verfahrenssprache: Deutsch.
Amtliche Sprachfassungen
Diese Entscheidung liegt in folgenden Amtssprachen der Union vor — alle gleichermaßen verbindlich.
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