EU-Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union
EOGFL - Goedkeuring van rekeningen - Begrotingsjaren 1996 tot en met 1998 - Beschikking 2001/137/EG.
ECLI: ECLI:EU:C:2004:589Entscheidung vom: 07.10.2004
Rechtssache C-153/01
Königreich Spanien
gegen
Kommission der Europäischen Gemeinschaften
„EAGFL – Rechnungsabschluss – Haushaltsjahre 1996 – 1998 – Entscheidung 2001/137/EG“
Leitsätze des Urteils
1. Landwirtschaft – EAGFL – Rechnungsabschluss – Ablehnung der Übernahme von Ausgaben, die durch Unregelmäßigkeiten bei der Anwendung der Gemeinschaftsregelung veranlasst wurden – Beurteilung der Verluste des Fonds – Beanstandung durch den betroffenen Mitgliedstaat – Beweislast
(Verordnung Nr. 729/70 des Rates)
2. Landwirtschaft – EAGFL – Rechnungsabschluss – Mitteilung der Ergebnisse der Prüfungen der Kontrollstellen an die Mitgliedstaaten – Materielle Wirksamkeitsvoraussetzungen – Keine Bezugnahme auf die Verordnung Nr. 1663/95 – Keine Verletzung einer wesentlichen Formvorschrift – Voraussetzungen
(Verordnung Nr. 729/70 des Rates, Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe c; Verordnung Nr. 1663/95 der Kommission, Artikel 8 Absatz 1 Unterabsatz 1)
3. Landwirtschaft – EAGFL – Rechnungsabschluss – Verspätete Zahlung der Zusatzabgabe auf Milch – Finanzielle Berichtigung nach Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung Nr. 536/93 wegen Nichterhebung von Verzugszinsen durch einen Mitgliedstaat – Unzulässigkeit – Ausnahme – Versäumnis der nationalen Behörden, das zu einem Verlust für den EAGFL führt
(Verordnung Nr. 729/70 des Rates, Artikel 8 Absatz 2 Unterabsatz 1; Verordnung Nr. 536/93 der Kommission, Artikel 3 Absatz 4 und 5 Absatz 2)
4. Landwirtschaft – Gemeinsame Agrarpolitik – Finanzierung durch den EAGFL – Grundsätze – Unter Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht gewährte Beihilfe – Übernahme durch den Fonds – Unzulässigkeit
(Verordnung Nr. 729/70 des Rates, Artikel 2 und 3, und Verordnung Nr. 1765/92 des Rates, Artikel 2 Absatz 6 Unterabsatz 1)
1. Der EAGFL finanziert nur die Interventionen, die nach den Gemeinschaftsvorschriften im Rahmen der gemeinsamen Organisation der Agrarmärkte vorgenommen werden. Die Kommission ist nicht verpflichtet, das Vorhandensein eines tatsächlichen Schadens nachzuweisen, sondern kann sich darauf beschränken, ernsthafte Indizien hierfür anzugeben. In schwierigen Fällen, in denen die Höhe des Schadens nicht genau in Erfahrung gebracht werden kann, muss der Verlust für den Gemeinschaftshaushalt durch eine Beurteilung des Risikos bestimmt werden, dem der Gemeinschaftshaushalt durch die mangelhafte Kontrolle ausgesetzt war. Zwar ist es Sache der Kommission, einen Verstoß gegen die Vorschriften über die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte nachzuweisen, ist dieser Nachweis aber erbracht, muss der Mitgliedstaat gegebenenfalls nachweisen, dass der Kommission hinsichtlich der hieraus zu ziehenden finanziellen Konsequenzen ein Irrtum unterlaufen ist. Es ist dann Sache des Mitgliedstaats, die Richtigkeit seiner Zahlen möglichst eingehend und vollständig nachzuweisen und gegebenenfalls die Fehlerhaftigkeit der Berechnungen der Kommission darzutun.
(vgl. Randnrn. 66-67)
2. Im Rahmen des Rechnungsabschlussverfahrens des EAGFL muss die Kommission im Rahmen ihrer Beziehungen zu den Mitgliedstaaten die Bedingungen erfüllen, die sie für sich selbst mit Durchführungsverordnungen aufgestellt hat. Die Mitgliedstaaten dürfen jedoch im Rahmen ihrer Beziehungen zur Kommission keinen rein formalistischen Standpunkt einnehmen, wenn sich aus den Umständen ergibt, dass ihre Rechte in vollem Umfang geschützt worden sind.
Kann das Schriftstück, in dem die Kommission dem Mitgliedstaat die Ergebnisse der vor Ort durchgeführten Prüfungen und die zu treffenden Korrekturmaßnahmen mitteilt, der betroffenen Regierung eine umfassende Kenntnis von den Vorbehalten der Kommission und den wahrscheinlich vorzunehmenden Berichtigungen hinsichtlich des fraglichen Sektors vermitteln, so dass es den Warnzweck erfüllen kann, der einer schriftlichen Mitteilung nach Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung Nr. 729/70 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik und Artikel 8 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung Nr. 1663/95 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung Nr. 729/70 bezüglich des Rechnungsabschlussverfahrens des EAGFL, Abteilung Garantie, zukommt, so stellt der bloße Umstand, dass es keine Bezugnahme auf die Verordnung Nr. 1663/95 enthält, keine Verletzung einer wesentlichen Formvorschrift dar.
(vgl. Randnr. 93)
3. Obwohl zum einen die Abnehmer und Erzeuger nach Artikel 3 Absatz 4 der Verordnung Nr. 536/93 mit Durchführungsbestimmungen zur Zusatzabgabe im Milchsektor bei verspäteter Zahlung der Zusatzabgabe jeweils ab 1. September des Jahres Zinsen an die zuständige Stelle zu zahlen haben und zum anderen Artikel 5 Absatz 2 dieser Verordnung die Mitgliedstaaten verpflichtet, die gezahlten Zinsen von den Anträgen an den EAGFL auf Erstattung von Ausgaben im Milchsektor abzuziehen, kann sich die Kommission für eine finanzielle Berichtigung wegen der Nichterhebung solcher Zinsen durch einen Mitgliedstaat nicht auf die letztgenannte Bestimmung stützen. Allein der Umstand, dass bestimmte geschuldete Beträge unbezahlt bleiben oder erst mit Verspätung beglichen werden, stellt nämlich noch keine Verletzung der gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen der Mitgliedstaaten dar.
Die Kommission kann jedoch gemäß Artikel 8 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung Nr. 729/70 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik eine Berichtigung vornehmen, wenn sie nachweisen kann, dass der EAGFL durch ein Versäumnis der nationalen Behörden bei der Einziehung der streitigen Beträge geschädigt wurde.
(vgl. Randnrn. 102, 104, 106)
4. Die Kommission darf nach den Artikeln 2 und 3 der Verordnung Nr. 729/70 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik nur die Beträge zu Lasten des EAGFL übernehmen, die gemäß den in den verschiedenen Agrarsektoren geltenden Vorschriften gezahlt worden sind. Sie darf daher keine Beträge erstatten, die unter Missachtung des Artikels 2 Absatz 6 Unterabsatz 1 zweiter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1765/92 zur Einführung einer Stützungsregelung für Erzeuger bestimmter landwirtschaftlicher Kulturpflanzen in ihrer geänderten Fassung gezahlt wurden, und ist folglich befugt, eine finanzielle Berichtigung in Höhe dieser Beträge vorzunehmen.
(vgl. Randnrn. 134, 137-138)
URTEIL DES GERICHTSHOFES (Zweite Kammer)7. Oktober 2004(1)
„EAGFL – Rechnungsabschluss – Haushaltsjahre 1996 bis 1998 – Entscheidung 2001/137/EG“
Kläger,
gegen
Beklagte,
DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer),
nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 6. Mai 2004,
folgendes
…
1 – Verfahrenssprache: Spanisch.
Amtliche Sprachfassungen
Diese Entscheidung liegt in folgenden Amtssprachen der Union vor — alle gleichermaßen verbindlich.
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