Zuchtmittel

Zuchtmittel

01.12.2011
beiRechtsanwalt Dirk Streifler - Partner
Der Begriff „Zuchtmittel“ ist im Gesetz nicht definiert. Mit den Erziehungsmaßregeln besteht insofern eine Übereinstimmung, als das auch Zuchtmittel eine erzieherische Zielsetzung verfolgen. Demnach müssen sie so ausgewählt und bestimmt werden, dass sie positiv auf den Erziehungseffekt wirken (OLG Köln vom 04.01.2011 - 1 RVs 224/10).

Zuchtmittel sind:

1.    Verwarnung (§ 14 JGG)
2.    Auflagen (§ 15 JGG)
3.    Jugendarrest (§16 JGG)

Ferner haben Zuchtmittel nicht die Rechtswirkung einer Strafe ( § 13 Abs. 3 JGG). Der Betroffene gilt also nicht als vorbestraft und wird nicht in das Zentralregister eingetragen, sofern sie nicht in Zusammenhang mit einer Jugendstrafe verhängt werden.

Nach überwiegender erziehungspsychologischer Auffassung gilt von den Arten der Zuchtmittel insbesondere der Jugendarrest als erzieherisch ungeeignet.
       
Zuchtmittel sind nur dann zulässig, wenn dem Jugendlichen eindringlich zum Bewusstsein gebracht werden muss, dass er für das von ihm begangene Unrecht einzustehen hat und wenn Erziehungsmaßregeln nicht ausreichen, Jugendstrafe hingegen nicht geboten ist.


Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner


Wirtschaftsrecht / Existenzgründung / Insolvenzrecht / Gesellschaftsrecht / Strafrecht
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