Zahlungsunfähigkeit

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Zahlungsunfähigkeit

27.12.2011

Der Schuldner ist gemäß § 17 Abs. 2 InsO zahlungsunfähig, wenn er nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Abzugrenzen ist die Einstellung der Zahlungen wegen Zahlungsunfähigkeit (vgl. § 283 Abs. 6 StGB) von der bloßen Za

Zahlungsunfähigkeit

27.12.2011
beiRechtsanwalt Dirk Streifler - Partner
Der Schuldner ist gemäß § 17 Abs. 2 InsO zahlungsunfähig, wenn er nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Abzugrenzen ist die Einstellung der Zahlungen wegen Zahlungsunfähigkeit (vgl. § 283 Abs. 6 StGB) von der bloßen Zahlungsunwilligkeit und vorübergehenden Zahlungsstockung. Eine Zahlungseinstellung wird angenommen, wenn der Schuldner wegen eines voraussichtlich dauernden Mangels an Zahlungsmitteln nach außen erkennbar aufgehört hat, seine fälligen Verbindlichkeiten zu bezahlen (BGH, IX ZR 175/02).

Die Zahlungsunfähigkeit ist in der Regel durch eine stichtagsbezogene Gegenüberstellung der fälligen und eingeforderten Verbindlichkeiten sowie der zu ihrer Tilgung vorhandenen oder herbeizuschaffenden Mittel festzustellen (BGH, 3 StR 437/02).


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Wirtschaftsrecht / Existenzgründung / Insolvenzrecht / Gesellschaftsrecht / Strafrecht
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Der Schuldner ist gemäß § 17 Abs. 2 InsO zahlungsunfähig, wenn er nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Abzugrenzen ist die Einstellung der Zahlungen wegen Zahlungsunfähigkeit (vgl. § 283 Abs. 6 StGB) von der bloßen Zahlungsunwilligkeit und vorübergehenden Zahlungsstockung. Eine Zahlungseinstellung wird angenommen, wenn der Schuldner wegen eines voraussichtlich dauernden Mangels an Zahlungsmitteln nach außen erkennbar aufgehört hat, seine fälligen Verbindlichkeiten zu bezahlen (BGH, IX ZR 175/02).

Die Zahlungsunfähigkeit ist in der Regel durch eine stichtagsbezogene Gegenüberstellung der fälligen und eingeforderten Verbindlichkeiten sowie der zu ihrer Tilgung vorhandenen oder herbeizuschaffenden Mittel festzustellen (BGH, 3 StR 437/02).


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