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Rechtsbegriff · Redaktion

Wiedergutmachung

Beitrag der Kanzlei

Streifler & Kollegen
Streifler & Kollegen

Das Wort „Wiedergutmachung“ darf nicht darüber hinwegtäuschen, dass erlittenes Leid und jahrelange Entrechtung, Freiheitsentzug und Gesundheitsschäden nicht durch Geldleistungen abgegolten und „wieder gut gemacht“ werden können. Der Fachbegriff ist jedoch in der Literatur gebräuchlich und kaum ersetzbar.

Als Widergutmachung erfolgten in der Bundesrepublik materielle Entschädigungen

  • individuell und unmittelbar durch Schadensersatz für Gesundheitsschäden, für Zwangsarbeit und Haftzeiten, als Renten und Angleichungen von Rentenansprüchen, als Ausgleichzahlungen für erlittene Nachteile beim beruflichen Fortkommen;
  • durch Rückerstattung von Grundstücken und Vermögenswerten, direkt an ihre Eigentümer oder mittelbar als erbenloses Vermögen an jüdische Organisationen.
  • durch Globalabkommen mit Staaten, Stiftungen oder Organisationen von Anspruchsberechtigten.

Kein amtlicher Text und keine Rechtsberatung im Einzelfall. Maßgeblich ist das Gesetz oder die Entscheidung selbst.

Einschlägige Normen, Rechtsgebiete & Lebenslagen

Leitnormen im Rechtsgebiet

  • § 136 StPO · Muss ein Beschuldigter im Ermittlungsverfahren Angaben zur Sache machen?
  • § 163a StPO · Muss ein Beschuldigter im Ermittlungsverfahren Angaben zur Sache machen?
  • § 410 StPO · Innerhalb welcher Frist kann gegen einen Strafbefehl Einspruch eingelegt werden?

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Zitieren

Wiedergutmachung, ra.de

Permalink: https://ra.de/lexikon/wiedergutmachung

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