Verleumdung

Verleumdung

erstmalig veröffentlicht: 07.12.2011, letzte Fassung: 11.03.2022
beiRechtsanwalt Dirk Streifler - Partner
Die Verleumdung im Sinne von § 187 StGB enthält zwei unterschiedliche Tatbestände,

1.    Verleumdung

2.    Kreditgefährdung

Die Verleumdung schützt, wie auch die §§ 185, 186 StGB die Ehre. Die Kreditgefährdung hingegen schützt den Kredit des Betroffenen. Der Tatbestand der Verleumdung knüpft weitestgehend an den § 186 StGB an und stellt einen qualifizierten Fall der üblen Nachrede dar. Die Vorschriften des § 186 und § 187 StGB unterscheiden sich darin, dass im Rahmen der Verleumdung die Unwahrheit der behaupteten oder verbreiteten Tatsache Bestandteil dieser Norm ist und hiermit ein übereinstimmender Vorsatz erforderlich ist. Der Tatbestand der Kreditgefährdung setzt ebenfalls das Behaupten / Verbreiten einer unwahren Tatsache voraus, jedoch muss diese geeignet sein, den Kredit eines anderen zu gefährden. Hierbei handelt es sich somit vielmehr um ein Vermögensdelikt.

Einen der Kreditgefährdung ähnelnden Straftatbestand enthält § 15 UWG (Geschäftliche Verleumdung). Der personelle Schutz ist dort jedoch, dem Anwendungsbereich des UWG entsprechend, auf Gewerbetreibende beschränkt.

Ferner enthält auch der § 187 StGB eine Qualifikation für beide Tatbestände, sofern diese öffentlich oder durch das Verbreiten von Schriften verwirklicht werden.

I.    Vollendung der Tat

1. Bei der Verleumdung muss in einer Kundgabe gegenüber einem Dritten dem Opfer eine unwahre Tatsache angedichtet werden. Das bedeutet, dass die Unwahrheit der Tatsache für den Täter feststehen muss. (BGH vom 18.02.1964 - 1 StR 572/63). Zudem muss die behauptete / verbreitete Tatsache geeignet sein, den anderen verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen.

2. Bei der Kreditgefährdung muss sich der Täter neben der Kenntnis der Unwahrheit der behaupteten Tatsache auch bewusst sein, dass sich die Behauptung für eine Kreditgefährdung des Betroffenen eignet. (LG München I vom 18.02.2003 - 33 O 8439/02). Da die Kreditgefährdung ein Vermögensdelikt ist, kann sich die Tat, unabhängig von der Frage der Beleidigungsfähigkeit von Personengemeinschaften, auch gegen juristische Personen, Handelsgesellschaften o.ä. richten.

II.    Rechtswidrigkeit

Hier ist es umstritten, ob eine Rechtswidrigkeit der Verleumdung aufgrund des § 193 StGB zur Wahrnehmung berechtigter Interessen ausgeschlossen werden kann. In Ausnahmefällen soll die Rechtfertigung gemäß § 193 StGB in Betracht kommen, insbesondere in solchen Fällen, in denen die Verleumdung der Verteidigung eigener Rechte dienen soll, z.B. wenn ein Angeklagter einen Belastungszeugen verleumdet, um diesen unglaubwürdig erscheinen zu lassen (BGH vom 03.08.1994 - 2 StR 161/94).

Wird aggressiv in die fremde Ehre eingegriffen, kommt hingegen eine Rechtfertigung nur noch über § 34 StGB (Rechtfertigender Notstand) in Betracht.

Die Anwendung des § 193 StGB auf die Kreditgefährdung kommt nicht in Betracht, denn eine Rechtfertigung nach dieser Norm ist für Vermögensdelikte nach dem Strafgesetzbuch (StGB) grundsätzlich ausgeschlossen.

Die Einwilligung des Opfers wirkt als tatbestandsauschließendes Einverständnis.

III.    Qualifikation der Verleumdung

Der § 187 StGB enthält eine Qualifikation, die auf beide Tatbestände (Verleumdung und Kreditgefährdung) anwendbar ist. Die Tat ist demnach wie bei der üblen Nachrede qualifiziert, wenn sie öffentlich oder durch Verbreiten von Schriften begangen wird. Darüber hinaus wird in § 187 StGB die Begehung der Tat in einer Versammlung erwähnt. Bei einer Versammlung handelt es sich um eine räumlich zu einem bestimmten Zweck vereinigte größere Anzahl von Menschen. Anders als bei der öffentlichen Begehungsweise sind hier auch geschlossene Veranstaltungen erfasst.


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