Vereinsstreitigkeiten vor Gericht
25/05/2009 12:47
Der Idealverein ist bis zur Eintragung in den Vereinsregister nicht rechtsfähig. Ebenso der wirtschaftliche Verein, soweit er seine Rechtsfähigkeit noch nicht staatlich verliehen bekommen hat.
Sobald ein Idealverein seine Rechtsfähigkeit durch Eintragung in das Vereinsregister erlangt hat, ist er vor Gericht sowohl passiv als auch aktiv parteifähig.
Fraglich ist jedoch, inwieweit ein nicht rechtsfähiger Verein parteifähig ist. Problematisch ist, dass es sich bei einem nicht rechtsfähigen Verein um kein eigenständiges Rechtssubjekt handelt. Die Norm des § 54 BGB bzgl. nicht rechtsfähige Vereine verweist auf die Normen der §§ 705 ff. BGB über die Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GbR). Jedoch liegt die Rechtsfähigkeit bei der GbR vor.
In der Praxis wird das Problem wie folgt gelöst: Soweit der nichtrechtsfähige Verein durch Teilnahme am Rechtsverkehr Rechte und Pflichten erwirb, ist in gleicher Weise auch vor Gericht passiv und aktiv parteifähig.
Weitere Informationen zum Vereinsrecht erhalten Sie hier.
Sobald ein Idealverein seine Rechtsfähigkeit durch Eintragung in das Vereinsregister erlangt hat, ist er vor Gericht sowohl passiv als auch aktiv parteifähig.
Fraglich ist jedoch, inwieweit ein nicht rechtsfähiger Verein parteifähig ist. Problematisch ist, dass es sich bei einem nicht rechtsfähigen Verein um kein eigenständiges Rechtssubjekt handelt. Die Norm des § 54 BGB bzgl. nicht rechtsfähige Vereine verweist auf die Normen der §§ 705 ff. BGB über die Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GbR). Jedoch liegt die Rechtsfähigkeit bei der GbR vor.
In der Praxis wird das Problem wie folgt gelöst: Soweit der nichtrechtsfähige Verein durch Teilnahme am Rechtsverkehr Rechte und Pflichten erwirb, ist in gleicher Weise auch vor Gericht passiv und aktiv parteifähig.
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