Vereinsregister\r\n

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25.05.2009
beiRechtsanwalt Dirk Streifler - Partner
In das Vereinsregister können alle Vereine, die nach den Normen des BGB gegründet werden, eingetragen werden, sofern sie dies beantragen. Jedoch werden Vereine, die vor dem 01. Januar 1900 (Inkrafttreten des BGB) gegründet wurden, nicht in das Vereinsregister eingetragen.

Gemäß § 1 Abs. 1 Vereinsregisterverordnung hat jedes Amtsgericht für seinen Bezirk einen Vereinsregister zu führen.

Die Eintragung eines Vereins in das Vereinsregister ist in § 59 BGB geregelt. Hiernach hat der Vorstand den Verein zur Eintragung anzumelden. Der Anmeldung sind die Satzung in Urschrift und Abschrift und eine Abschrift der Urkunden über die Bestellung des Vorstands beizufügen Die Satzung soll von mindestens sieben Mitgliedern unterzeichnet sein und die Angabe des Tages der Errichtung enthalten.

In dem Vereinsregister werden sämtliche Änderungen sowie Löschungen vermerkt.

Weitere Informationen zum Vereinsrecht erhalten Sie hier.

Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner


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