Verein im Insolvenzverfahren
Verein im Insolvenzverfahren
Der Vorstand hat gemäß § 42 Abs. 2 S.1 BGB im Falle der Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu beantragen.
Wird die Stellung des Antrags verzögert, sind die Vorstandsmitglieder, denen ein Verschulden zur Last fällt, den Gläubigern für den daraus entstehenden Schaden verantwortlich und haften als Gesamtschuldner (§ 42 Abs. 2 S.2 BGB).
Gemäß § 42 S.1 BGB wird der Verein durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufgelöst. Es kann jedoch durch die Vereinssatzung bestimmt werden, dass der Verein im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens als nicht rechtsfähiger Verein fortbesteht (§ 42 S.3).
Weitere Informationen zum Vereinsrecht erhalten Sie hier.
Wird die Stellung des Antrags verzögert, sind die Vorstandsmitglieder, denen ein Verschulden zur Last fällt, den Gläubigern für den daraus entstehenden Schaden verantwortlich und haften als Gesamtschuldner (§ 42 Abs. 2 S.2 BGB).
Gemäß § 42 S.1 BGB wird der Verein durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufgelöst. Es kann jedoch durch die Vereinssatzung bestimmt werden, dass der Verein im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens als nicht rechtsfähiger Verein fortbesteht (§ 42 S.3).
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Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner
Wirtschaftsrecht / Existenzgründung / Insolvenzrecht / Gesellschaftsrecht / Strafrecht
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