Urkundenfälschung
originally published: 06/12/2011 16:40 , updated: 11/03/2022 06:48
I. Geschütztes Rechtsgut
Das von § 267 StGB geschützte Rechtsgut ist nach Rechtsprechung und der herrschenden Meinung die Sicherheit und Zuverlässigkeit des Rechtsverkehrs mit Urkunden. Diese Formulierung erweist sich jedoch bei näherer Betrachtung als wenig hilfreich.
Tatsächlich dient der § 267 StGB dem Schutz des einzelnen vor der Gefahr, durch Vorlage unechter Urkunden im Rechtsverkehr zu für ihn nachteiligen Dispositionen veranlasst zu werden.
II. Urkundeneigenschaft
Der Ausdruck „unechte Urkunde“ bezeichnet einen Gegenstand, der den Anschein erweckt, eine Urkunde zu sein, aber keine ist. Mit Bestimmung des Begriffs der Urkunde wird demnach ausgedrückt, welchen Inhalt die Täuschung im Rechtsverkehr hat, deren Vorbereitung und Ausführung in § 267 StGB verboten ist. Eine Urkunde ist somit eine Erklärung im Rechtsverkehr, die in dauerhaften Zeichen verkörpert ist und die Identität des Erklärenden erkennen lässt.
Als Verkörperung der Erklärung gilt nur das Original. Eine Abschrift kann also nur dadurch zur Urkunde werden, indem der Abschreiber oder ein Dritter ihre Übereinstimmung mit dem Original unter Angabe seiner Identität bescheinigt. Selbes gilt für eine Fotokopie (BGH vom 26. 2. 2003 - 2 StR 411/02).
1. Eine Fotokopie ist dann als Urkunde zu behandeln, wenn der Täter eine fotografische Reproduktion als angeblich vom Aussteller herrührende Urschrift hergestellt hat und mit dieser den Anschein einer Originalurkunde erwecken wollte (OLG Stuttgart vom 22. 5. 2006 - 1 Ss 13/06).
2. Den Anschein einer Originalurkunde erweckt eine Reproduktion dann, wenn sie der Originalurkunde soweit ähnlich ist, dass die Möglichkeit einer Verwechslung nicht auszuschließen ist.
III. Verschiedene Handlungsmodalitäten
Eine Urkundenfälschung im Sinne von § 267 StGB in drei Varianten möglich:
Für die ersten beiden Varianten reicht die bloße Herstellung bzw. Verfälschung. Ein tatsächliches Gebrauchmachen ist nicht notwendig.
Die häufigsten Begehungsformen sind die beiden ersten Varianten. Gegenstand der Urkundenfälschung kann jede echte Urkunde sein. Zwischen privaten, öffentlichen, inländischen oder ausländischen Urkunden wird kein unterschied gemacht.
IV. Verhältnis von Fälschen und Gebrauchmachen
Der § 267 StGB enthält ein zweiaktiges Delikt. Das Herstellen bzw. Verfälschen und das Gebrauchmachen. Beide Akte bilden jedoch eine deliktische Einheit, so dass nur eine einzige Urkundenfälschung vorliegt, wenn der Täter eine Urkunde fälscht und gebraucht. Werden mehrere Urkunden für den selben Zweck gefälscht, liegt trotz mehrfacher Fälschungsakte ebenfalls eine einheitliche Tat vor (BGH vom 7. 9. 2005 - 2 StR 342/05, BGH vom 15.01.2008 - 4 StR 648/07).
V. Rechtswidrigkeit
Die Tat ist selbst dann rechtswidrig, wenn dem Täter das Recht, das er durch den Gebrauch der Urkunde verfolgt, zusteht. Auch durch Einwilligung des Namensträgers wird die Rechtswidrigkeit nicht ausgeschlossen, da dieser nicht über das geschützte Rechtsgut, d.h. die Sicherheit und Zuverlässigkeit des Rechtsverkehrs verfügen kann.
VI. Versuch und Vollendung
Die Urkundenfälschung ist vollendet, sobald der Täter die Urkunde zur Täuschung in den Rechtsverkehr hergestellt, verfälscht oder gebraucht hat. Es ist nicht notwenig, dass die Täuschung auch erreicht wird. Der Versuch ist bereits gemäß §§ 267 Abs. 2, 22, 23 Abs.1 StGB strafbar.
Zur Vollendung der Urkundenfälschung in der Variante des Herstellens ist bereits der Entwurf eines Modells einer Urkunde ausreichend. Bei der Tathandlung des Gebrauchens genügt z.B. bereits die Fahrt zur Landesgrenze mit gefälschtem KFZ-Schein. Das bloße Beisichführen einer gefälschten Urkunde reicht hingegen zur Vollendung der Urkundenfälschung nicht aus. Auch das Verschaffen einer Blanko-Unterschrift stellt noch keinen Versuch dar
VII. Qualifizierte Urkundenfälschung
Der 4. Absatz des § 267 StGB enthält im Gegensatz zu Absatz 3. einen Qualifikationstatbestand zur einfachen Urkundenfälschung. Hierdurch werden die dort genannten Fälle zum Verbrechen im Sinne von § 12 StGB aufgewertet. Diese Regelung soll insbesondere der Bekämpfung der organisierten Kriminalität dienen. Die Merkmale der „Gewerbsmäßigkeit“ und der „Deliktsbegehung als Bandenmitglied“ müssen stets kumulativ erfüllt sein, um die Verbrechensvoraussetzungen zu erfüllen.
VIII. Regelstrafe und besonders schwerer Fall
Als Regelstrafe kann eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe verhängt werden.
Für besonders schwere Fälle ist eine Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 10 Jahren angedroht. Ein besonders schwerer Fall liegt z.B. dann vor, wenn der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur Urkundenfälschung verbunden hat oder ein Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeigeführt wurde. Die Grenze des Vermögensverlusts besonders großen Ausmaßes liegt z.Zt. bei 50.000 EUR (zuletzt LG Essen vom 10.03.10 - 56 Kls 11/09).
Das von § 267 StGB geschützte Rechtsgut ist nach Rechtsprechung und der herrschenden Meinung die Sicherheit und Zuverlässigkeit des Rechtsverkehrs mit Urkunden. Diese Formulierung erweist sich jedoch bei näherer Betrachtung als wenig hilfreich.
Tatsächlich dient der § 267 StGB dem Schutz des einzelnen vor der Gefahr, durch Vorlage unechter Urkunden im Rechtsverkehr zu für ihn nachteiligen Dispositionen veranlasst zu werden.
II. Urkundeneigenschaft
Der Ausdruck „unechte Urkunde“ bezeichnet einen Gegenstand, der den Anschein erweckt, eine Urkunde zu sein, aber keine ist. Mit Bestimmung des Begriffs der Urkunde wird demnach ausgedrückt, welchen Inhalt die Täuschung im Rechtsverkehr hat, deren Vorbereitung und Ausführung in § 267 StGB verboten ist. Eine Urkunde ist somit eine Erklärung im Rechtsverkehr, die in dauerhaften Zeichen verkörpert ist und die Identität des Erklärenden erkennen lässt.
Als Verkörperung der Erklärung gilt nur das Original. Eine Abschrift kann also nur dadurch zur Urkunde werden, indem der Abschreiber oder ein Dritter ihre Übereinstimmung mit dem Original unter Angabe seiner Identität bescheinigt. Selbes gilt für eine Fotokopie (BGH vom 26. 2. 2003 - 2 StR 411/02).
1. Eine Fotokopie ist dann als Urkunde zu behandeln, wenn der Täter eine fotografische Reproduktion als angeblich vom Aussteller herrührende Urschrift hergestellt hat und mit dieser den Anschein einer Originalurkunde erwecken wollte (OLG Stuttgart vom 22. 5. 2006 - 1 Ss 13/06).
2. Den Anschein einer Originalurkunde erweckt eine Reproduktion dann, wenn sie der Originalurkunde soweit ähnlich ist, dass die Möglichkeit einer Verwechslung nicht auszuschließen ist.
Eine Urkundenfälschung im Sinne von § 267 StGB in drei Varianten möglich:
oder
· eine unechte oder verfälschte Urkunde gebrauchen
· eine unechte oder verfälschte Urkunde gebrauchen
Für die ersten beiden Varianten reicht die bloße Herstellung bzw. Verfälschung. Ein tatsächliches Gebrauchmachen ist nicht notwendig.
Die häufigsten Begehungsformen sind die beiden ersten Varianten. Gegenstand der Urkundenfälschung kann jede echte Urkunde sein. Zwischen privaten, öffentlichen, inländischen oder ausländischen Urkunden wird kein unterschied gemacht.
IV. Verhältnis von Fälschen und Gebrauchmachen
Der § 267 StGB enthält ein zweiaktiges Delikt. Das Herstellen bzw. Verfälschen und das Gebrauchmachen. Beide Akte bilden jedoch eine deliktische Einheit, so dass nur eine einzige Urkundenfälschung vorliegt, wenn der Täter eine Urkunde fälscht und gebraucht. Werden mehrere Urkunden für den selben Zweck gefälscht, liegt trotz mehrfacher Fälschungsakte ebenfalls eine einheitliche Tat vor (BGH vom 7. 9. 2005 - 2 StR 342/05, BGH vom 15.01.2008 - 4 StR 648/07).
V. Rechtswidrigkeit
Die Tat ist selbst dann rechtswidrig, wenn dem Täter das Recht, das er durch den Gebrauch der Urkunde verfolgt, zusteht. Auch durch Einwilligung des Namensträgers wird die Rechtswidrigkeit nicht ausgeschlossen, da dieser nicht über das geschützte Rechtsgut, d.h. die Sicherheit und Zuverlässigkeit des Rechtsverkehrs verfügen kann.
VI. Versuch und Vollendung
Die Urkundenfälschung ist vollendet, sobald der Täter die Urkunde zur Täuschung in den Rechtsverkehr hergestellt, verfälscht oder gebraucht hat. Es ist nicht notwenig, dass die Täuschung auch erreicht wird. Der Versuch ist bereits gemäß §§ 267 Abs. 2, 22, 23 Abs.1 StGB strafbar.
Zur Vollendung der Urkundenfälschung in der Variante des Herstellens ist bereits der Entwurf eines Modells einer Urkunde ausreichend. Bei der Tathandlung des Gebrauchens genügt z.B. bereits die Fahrt zur Landesgrenze mit gefälschtem KFZ-Schein. Das bloße Beisichführen einer gefälschten Urkunde reicht hingegen zur Vollendung der Urkundenfälschung nicht aus. Auch das Verschaffen einer Blanko-Unterschrift stellt noch keinen Versuch dar
VII. Qualifizierte Urkundenfälschung
Der 4. Absatz des § 267 StGB enthält im Gegensatz zu Absatz 3. einen Qualifikationstatbestand zur einfachen Urkundenfälschung. Hierdurch werden die dort genannten Fälle zum Verbrechen im Sinne von § 12 StGB aufgewertet. Diese Regelung soll insbesondere der Bekämpfung der organisierten Kriminalität dienen. Die Merkmale der „Gewerbsmäßigkeit“ und der „Deliktsbegehung als Bandenmitglied“ müssen stets kumulativ erfüllt sein, um die Verbrechensvoraussetzungen zu erfüllen.
VIII. Regelstrafe und besonders schwerer Fall
Als Regelstrafe kann eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe verhängt werden.
Für besonders schwere Fälle ist eine Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 10 Jahren angedroht. Ein besonders schwerer Fall liegt z.B. dann vor, wenn der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur Urkundenfälschung verbunden hat oder ein Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeigeführt wurde. Die Grenze des Vermögensverlusts besonders großen Ausmaßes liegt z.Zt. bei 50.000 EUR (zuletzt LG Essen vom 10.03.10 - 56 Kls 11/09).