Unerlaubte Verwertung
17/03/2010 11:35
§ 106 UrhG stellt die unerlaubte Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke unter Strafe. Danach werden die Personen, welche in anderen als den gesetzlich zugelassenen Fällen ohne Einwilligung des Berechtigten ein Werk oder eine Bearbeitung oder Umgestaltung eines Werkes vervielfältigt, verbreitet oder öffentlich wiedergibt mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Weiterhin ist der Versuch strafbar.