Ueberseering Entscheidung des EuGH
Aufbauend auf der Entscheidung „Centros“ hatte sich der Europäische Gerichtshof in der Entscheidung „Überseering“, Rs. C-208/00, Slg. 2002, S. I-9919, mit einem weiteren Aspekt der Niederlassungsfreiheit zu beschäftigen, nämlich der Verpflichtung des Aufnahmemitgliedstaats zur Beachtung der Rechtsfähigkeit einer Gesellschaft, die in diesen ihren tatsächlichen Verwaltungssitz verlegt hatte.
In dem am 5. November 2002 erlassenen Urteil heißt es im 2. Leitsatz, dass...
„es eine mit Art. 43 EG und 48 EG grundsätzlich nicht vereinbare Beschränkung der Niederlassungsfreiheit darstellt, wenn ein Mitgliedstaat sich u. a. deshalb weigert, die Rechtsfähigkeit einer Gesellschaft anzuerkennen, weil die Gesellschaft im Anschluss an den Erwerb sämtlicher Geschäftsanteile durch in seinem Hoheitsgebiet wohnende eigene Staatsangehörige, ihren tatsächlichen Verwaltungssitz in sein Hoheitsgebiet verlegt haben soll, mit der Folge, dass die Gesellschaft im Aufnahmemitgliedstaat nicht zu dem Zweck parteifähig ist, ihre Ansprüche aus einem Vertrag geltend zu machen, es sei denn, dass sie sich nach dem Recht dieses Aufnahmestaats neu gründet.“
Weiter heißt es im 3. Leitsatz, dass der Aufnahmemitgliedstaat „verpflichtet ist, die Rechtsfähigkeit und damit Parteifähigkeit zu achten, die diese Gesellschaft nach dem Recht ihres Gründungsstaates besitzt.“
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