Strafrechtliche Rehabilitation
29/10/2010 14:37
Das Strafrechtliche Rehabilitierungsgesetz (StrRehaG) vom 29.10.1992 in der Fassung der Bekanntmachung vom 17.12.1999 (BGBl. I S. 2664), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21.08.2007 (BGBl. I S. 2118), ermöglicht die Aufhebung rechtsstaatswidriger Entscheidungen über Freiheitsentziehung und damit die Rehabilitierung durch Gerichtsbeschluss. Die strafrechtliche Rehabilitierung begründet Ansprüche auf soziale Ausgleichsleistungen. Für jeden Monat rechtsstaatswidriger Freiheitsentziehung ist die Gewährung einer Kapitalentschädigung in Höhe von 306,78 Euro vorgesehen. Personen, die gesundheitlich beeinträchtigt worden sind und dadurch Gesundheitsschäden erlitten haben, die heute noch fortdauern, haben in entsprechender Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes einen Anspruch auf Versorgung.
Die Antragsfristen wurden bis zum 31.12.2011 verlängert.
Leistungen werden auf Antrag gewährt. Zuständig ist das
Die Antragsfristen wurden bis zum 31.12.2011 verlängert.
Leistungen werden auf Antrag gewährt. Zuständig ist das