Soziale Auswahl

Soziale Auswahl

15.08.2008
beiRechtsanwalt Dirk Streifler - Partner

Eine Sozialauswahl ist nach § 1 Abs. 3 KSchuG bei jeder betriebsbedingten Kündigung vorzunehmen, sofern das KSchG Anwendung findet. Danach soll grundsätzlich der Arbeitnehmer seinen Arbeitsplatz behalten, den der Verlust des Arbeitsplatzes am härtesten treffen würde, vgl. auch § 1 Absatz 4 und 5 KSchuG.

Kriterien:

  • Dauer der Betriebszugehörigkeit, Lebensalter, Unterhaltsverpflichtungen, Schwerbehinderung

Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner


Wirtschaftsrecht / Existenzgründung / Insolvenzrecht / Gesellschaftsrecht / Strafrecht
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