Sicherungseigentum
16/08/2005 09:12
Übereignung einer Sache zur Absicherung einer Forderung.
Aufgrund des Abstraktionsprinzips handelt es sich bei der begründung des Sicherungseigentums um 3 Rechtsgeschäfte:
Aufgrund des Abstraktionsprinzips handelt es sich bei der begründung des Sicherungseigentums um 3 Rechtsgeschäfte:
- ein schuldrechtlicher Vertrag zwischen Gläubiger und Schuldner, aus dem sich die zu sichernde Forderung ergibt (z.B. Darlehen),
- die rechtsgeschäftliche Übertragung des Eigentums wobei der Schuldner regelmäßig den Besitz an der Sache behält (Besitzkonstitut) und
- der schuldrechtliche Sicherungsvertrag, der enthält, dass die Übereignung nicht endgültig sein soll, sondern lediglich zur Sicherung von Forderungen erfolgt.