Sicherungseigentum

16/08/2005 09:12
Übereignung einer Sache zur Absicherung einer Forderung.

Aufgrund des Abstraktionsprinzips handelt es sich bei der begründung des Sicherungseigentums um 3 Rechtsgeschäfte:
  1. ein schuldrechtlicher Vertrag zwischen Gläubiger und Schuldner, aus dem sich die zu sichernde Forderung ergibt (z.B. Darlehen), 
  2. die rechtsgeschäftliche Übertragung des Eigentums wobei der Schuldner regelmäßig den Besitz an der Sache behält (Besitzkonstitut) und
  3. der schuldrechtliche Sicherungsvertrag, der enthält, dass die Übereignung nicht endgültig sein soll, sondern lediglich zur Sicherung von Forderungen erfolgt.