SEVIC- Systems AG Entscheidung des EUGH (Rs. C-411/03)
In diesem am 13. Dezember 2003 erlassenen Urteil stellte der europäische Gerichtshof folgendes fest:
Die Artikel 43 EG und 48 EG stehen dem entgegen, dass in einem Mitgliedstaat die Eintragung einer Verschmelzung durch Auflösung ohne Abwicklung einer Gesellschaft und durch Übertragung ihres Vermögens als Ganzes auf eine andere Gesellschaft in das nationale Handelsregister generell verweigert wird, wenn eine der beiden Gesellschaften ihren Sitz in einem anderen Mitgliedstaat hat, während eine solche Eintragung, sofern bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind, möglich ist, wenn beide an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften ihren Sitz im erstgenannten Mitgliedstaat haben.
Für das deutsche Umwandlungsgesetz bedeutet dies, dass § 2 UmwG, in dem festgelegt ist, dass jedes an einer Umwandlung beteiligte Unternehmen einen Sitz in Deutschland haben muss, nicht anwendbar ist.
In seinen dem EuGH vorgelegten Schlussanträgen führt Generalanwalt Antonio Tizzano aus, dass die Niederlassungsfreiheit anders als von der deutschen Regierung vertreten, auf den Fall einer grenzüberschreitenden Verschmelzung anwendbar ist. Die Bundesregierung behauptete, dass kein Auslandsbezug gegeben und somit Europarecht nicht anwendbar sei, da die Ausländische Gesellschaft durch eine Verschmelzung zu einer inländischen würde.
Die Bundesregierung unterliege jedoch einem Denkfehler, da sie als eine Folge der Verschmelzung, nämlich den Untergang der übernommenen Gesellschaft, als Ursache dafür, daß dieser Gesellschaft (wenn sie noch besteht!) die Verschmelzung unmöglich ist, und somit als Rechtfertigung für das Eintragungsverbot annimmt, das eine Verschmelzung gerade ausschließt, so Tizzano.