SED - Unrecht

29/10/2010 14:33
Das BVerfG (Az: 2 BvR 718/08) hat über einen Anspruch auf strafrechtliche Rehabilitierung u.a. wegen einer Unterbringung in Kinderheimen der DDR entschieden.
 
Unter  bestimmten Voraussetzungen kann danach die  Unterbringung von Kindern und Jugendlichen in DDR-Heimen eine Rehabilitierung begründen.
Voraussetzung ist jedoch, dass die Umstände der Heimunterbringung und die Auswirkungen auf die Betroffenen einer Freiheitsentziehung gleichkamen und dass die Einweisung als Maßnahmen der DDR-Behörde mit wesentlichen Grundsätzen einer freiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung unvereinbar war.
 
Zuständig für die Rehabilitierung sind die Rehabilitierungskammern der Landgerichte. Entscheidend für die Zuständigkeit ist nicht die Lage des Heimes, sondern der Ort, in dem die Heimunterbringung durch die DDR-Behörde angeordnet wurde.

Ist eine strafrechtliche Rehabilitierung erfolgt, können ggf. Ausgleichsleistungen und Folgeansprüche nach dem Strafrechtlichen und Beruflichen Rehabilitierungsgesetz geltend gemacht werden.
 
Voraussetzung für Folgeansprüche und Ausgleichsleistungen ist in diesen Fällen immer eine strafrechtliche Rehabilitierung.
 
Ggf. kommen hier eine Kapitalentschädigung, eine Opferpension, eine Beschädigtenversorgung bzw. Ausgleichsleistungen nach dem Beruflichen Rehabilitierungsgesetz in Betracht.
 
Entsprechende Anträge können unter Beifügung des strafrechtlichen Rehabilitierungsbeschlusses beim Landesverwaltungsamt gestellt werden.