Rechtsformwechsel des Vereins
25/05/2009 13:08
Ein Rechtsträger kann durch Formwechsel eine andere Rechtsform erhalten (§ 190 Abs. 1 UmwG).
Gemäß § 191 UmwG sind dabei folgende Konstellationen denkbar:
Formwechselnde Rechtsträger können sein:
Rechtsträger neuer Rechtsform können sein:
Der Formwechsel ist auch bei aufgelösten Rechtsträgern möglich, wenn ihre Fortsetzung in der bisherigen Rechtsform beschlossen werden könnte.
Dabei ist es grundsätzlich erforderlich, dass das Vertretungsorgan des formwechselnden Rechtsträgers einen Umwandlungsbericht zu erstatten hat (§ 192 UmwG). Hierbei handelt es sich um einen ausführlichen schriftlichen Bericht, in dem der Formwechsel und insbesondere die künftige Beteiligung der Anteilsinhaber an dem Rechtsträger rechtlich und wirtschaftlich erläutert und begründet werden.
Weitere Informationen zum Vereinsrecht erhalten Sie hier.
Gemäß § 191 UmwG sind dabei folgende Konstellationen denkbar:
Formwechselnde Rechtsträger können sein:
- Personenhandelsgesellschaften und Partnerschaftsgesellschaften;
- Kapitalgesellschaften;
- eingetragene Genossenschaften;
- rechtsfähige Vereine;
- Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit;
- Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts.
Rechtsträger neuer Rechtsform können sein:
- Gesellschaften des bürgerlichen Rechts;
- Personenhandelsgesellschaften und Partnerschaftsgesellschaften;
- Kapitalgesellschaften;
- eingetragene Genossenschaften.
Der Formwechsel ist auch bei aufgelösten Rechtsträgern möglich, wenn ihre Fortsetzung in der bisherigen Rechtsform beschlossen werden könnte.
Dabei ist es grundsätzlich erforderlich, dass das Vertretungsorgan des formwechselnden Rechtsträgers einen Umwandlungsbericht zu erstatten hat (§ 192 UmwG). Hierbei handelt es sich um einen ausführlichen schriftlichen Bericht, in dem der Formwechsel und insbesondere die künftige Beteiligung der Anteilsinhaber an dem Rechtsträger rechtlich und wirtschaftlich erläutert und begründet werden.
Weitere Informationen zum Vereinsrecht erhalten Sie hier.