Postulationsfähigkeit
16/08/2008 19:05
Postulationsfähigkeit bezeichnet die Fähigkeit einer Person, vor einem Gericht rechtswirksame Handlungen vornehmen zu können.
Die Postulationsfähigkeit gibt dem prozessualen Handeln die rechtserhebliche Erscheinungsform. Vor Gericht kann eine Person nur wirksam mit dem Gegner und dem Gericht verhandeln, wenn sie postulationsfähig ist. Falls dies nicht gegeben ist, sind Verhandlungen oder Erklärungen für das Gericht irrelevant.
In der untersten Instanz können die Beteiligten selbst rechtserhebliche Erklärungen abgeben oder beliebige andere Person damit betrauen (Parteiprozess), während für höhere Rechtszüge die Postulationsfähigkeit i. d. R. auf Rechtsanwälte beschränkt ist (Anwalltsprozess).
Die Postulationsfähigkeit gibt dem prozessualen Handeln die rechtserhebliche Erscheinungsform. Vor Gericht kann eine Person nur wirksam mit dem Gegner und dem Gericht verhandeln, wenn sie postulationsfähig ist. Falls dies nicht gegeben ist, sind Verhandlungen oder Erklärungen für das Gericht irrelevant.
In der untersten Instanz können die Beteiligten selbst rechtserhebliche Erklärungen abgeben oder beliebige andere Person damit betrauen (Parteiprozess), während für höhere Rechtszüge die Postulationsfähigkeit i. d. R. auf Rechtsanwälte beschränkt ist (Anwalltsprozess).