Nichterfüllung der Bareinlageverpflichtung
Nichterfüllung der Bareinlageverpflichtung
Gemäß § 5 Abs. I-III GmbHG ist die Festsetzung des Stammkapitals bzw. der Stammeinlagen zwingend. Wird hiergegen verstoßen oder fehlt eine solche Regelung im Gesellschaftsvertrag, ist der nichtig, da es sich gemäß § 3 I Nr. 3 u 4 GmbHG um notwendigen Inhalt des Gesellschaftsvertrages handelt. Für den Fall, dass der Gesellschafter seine Bareinlage bei Fälligkeit nicht erbringt, schuldet er über die Einlageverpflichtung hinaus 4 % Zinsen jährlich gemäß §§ 20 GmbHG, 246 BGB. Die Beweislast für die Leistung der Bareinlage zur freien Verfügung liegt auf Seiten des Gesellschafters und der Anspruch der Gesellschaft auf Leistung der Einlagen verjährt nach den allgemeinen Regelungen.
Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner
Wirtschaftsrecht / Existenzgründung / Insolvenzrecht / Gesellschaftsrecht / Strafrecht
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