nicht rechtsfähiger Verein

nicht rechtsfähiger Verein

25.05.2009
beiRechtsanwalt Dirk Streifler - Partner
Der Idealverein ist bis zur Eintragung in den Vereinsregister nicht rechtsfähig. Ebenso der wirtschaftliche Verein, soweit er seine Rechtsfähigkeit noch nicht staatlich verliehen bekommen hat. Die Mitglieder eines nichtrechtsfähigen Vereins haften grundsätzlich nicht mit ihrem Privatvermögen für Vereinsverbindlichkeiten.

Problematisch ist, dass es sich bei einem nicht rechtsfähigen Verein um kein eigenständiges Rechtssubjekt handelt. Daher ist fraglich, welche Normen auf den nicht rechtsfähigen Verein Anwendung finden. Die Norm des § 54 BGB bzgl. nicht rechtsfähige Vereine verweist auf die Normen der §§ 705 ff. BGB über die Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GbR). Jedoch liegt die Rechtsfähigkeit bei der GbR vor.

In der Praxis wird das Problem wie folgt gelöst: Soweit der nichtrechtsfähige Verein durch Teilnahme am Rechtsverkehr Rechte und Pflichten erwirb, ist in gleicher Weise auch vor Gericht passiv und aktiv parteifähig.

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Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner


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