Naturalrestitution
Naturalrestitution
Der Geschädigte ist so zu stellen, wie er ohne das schädigende Ereignis stehen würde. D.h. der Zustand ist wieder herzustellen, der vor dem Schadenseintritt vorgelegen hat.
Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner
Wirtschaftsrecht / Existenzgründung / Insolvenzrecht / Gesellschaftsrecht / Strafrecht
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