Leiharbeitnehmer

03/08/2008 11:53

Leiharbeitnehmer sind in einem Dreiecksverhältnis eingebunden. Gesetzlich geregelt ist dieses Verhältnis im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz. Der Leiharbeitnehmer steht mit einem Verleiherbetrieb (meist eine Zeitarbeitsfirma) im Arbeitsverhältnis. Gleichwohl erbringt er die tatsächliche Arbeitsleistung nicht im Zeitarbeitsunternehmen, sondern wird von diesem einem anderen Unternehmen (Entleiherbetrieb) zur Erbringung der Arbeitsleistung überlassen.

Die Arbeitnehmerrechte kann er dennoch grundsätzlich nur gegen seinen Arbeitgeber, den Verleiher, geltend machen. Ebenso wird er von dem Verleiher vergütet.