Kündigung, verhaltensbedingte
15/08/2008 08:08
Findet das KSchG gemäß dessen §§ 1 und 23 Anwendung, so bedarf eine Kündigung der sozialen Rechtfertigung. Eine Kündigung ist danach sozial gerechtfertigt, wenn sie verhaltenbedingt ist, d.h. ihre Gründe im Verhalten des Arbeitnehmers liegen. Bei der verhaltensbedingten Kündigung geht es um ein (grundsätzlich schuldhaft) pflichtwidriges Verhalten des Arbeitnehmers während der Arbeitszeit.
Beispiele: wiederholtes unentschuldigtes Fehlen, Verstoß gegen die betriebliche Ordnung, Verletzung arbeitsvertraglicher Nebenpflichten