Kündigung, personenbedingte
15/08/2008 07:41
Sofern die entsprechenden Normen des Kündigungsschutzgesetz gemäß §§ 1, 23 KSchuG auf ein Arbeitsverhältnis Anwendung finden, so muss die Kündigung eines Arbeitgebers sozial gerechtfertigt sein. Sie ist u.a dann sozial ungerechtfertigt, wenn sie nicht durch Gründe, die in der Person des Arbeitnehmers liegen, bedingt ist. Personenbedingte Gründe sind solche, die in der Sphäre des Arbeitnehmers liegen und für den Arbeitnehmer regelmäßig nicht steuerbar sind.
Beispiele: Arbeitsunfähigkeit, Alkoholsucht, Verlust der Fahrerlaubnis, Verlust der Arbeitserlaubnis.