Körperverletzung

originally published: 08/12/2011 14:53 , updated: 11/03/2022 06:48
Der Körperverletzungstatbestand im Sinne des § 223 Abs.1 StGB ist ein sogenanntes Erfolgsdelikt und setzt sich aus zwei Tatmodalitäten zusammen. Man unterscheidet hier die körperliche Misshandlung und die Gesundheitsschädigung.

Auch das fahrlässige Verhalten, dass eine Körperverletzung herbeiführt, ist rechtswidrig und gemäß § 229 StGB strafbar.

I.    Geschütztes Rechtsgut

Geschützt wird das körperliche Wohl des Menschen, durch den Schutz seiner körperlichen Integrität und Gesundheit. Dieses Wohl ist nicht nur durch eine körperliche, sondern auch durch seelische Einwirkungen verletzbar. Insofern ist das Rechtsgut der §§ 223 ff. StGB sowohl als physiologisch als auch als psychologisch zu verstehen.

II.    Tatmodalitäten

Das Gesetz unterscheidet zwischen zwei Tatmodalitäten.
 
1.    Die körperliche Misshandlung

Hierbei handelt es sich um eine unangemessene Behandlung, durch die das Opfer in seinem körperlichen Wohlbefinden, wenn auch nicht unbedingt durch Zufügung von Schmerzen, in erheblichem Grade beeinträchtigt wird (BGH vom 14. 3. 2007 - 2 StR 606/06). Misshandlungen sind substanzverletzende Einwirkungen auf den Körper. Merkmale hierfür sind Substanzschäden, z.B. Beulen und Wunden oder Substanzverluste, wie die Einbuße von Zähnen oder Gliedern. Auch Verunstaltungen des Körpers durch das Abschneiden des Haares oder das Beschmieren mit schwer entfernbaren Materialien wie Teer, können Misshandlungen sein (BGH vom 28. 6. 2007 - 3 StR 234/07).

2.    Die Gesundheitsschädigung

Eine Gesundheitsschädigung ist jedes Hervorrufen oder Steigern eines krankhaften (pathologischen) Zustands. Dies kann bereits durch eine Infektion, wie etwa eine Ansteckung mit einer Geschlechtskrankheit geschehen. Die Dauer der Krankheit ist unerheblich. Auch die Verschlimmerung oder Aufrechterhaltung einer bereits vorhandenen Krankheit kann bereits genügen (BGH vom 21. 6. 1960 - 1 StR 186/60), genauso wie die Herbeiführung oder Aufrechtherhaltung von Schmerzzuständen. Dies kann durch die Verabreichung bewusstseinstrübender Substanzen oder der Vergabe von Doping erfolgen (OLG Düsseldorf vom 13. 6. 2000 - 2b Ss 111/00). Zudem kann auch die Erregung oder Steigerung einer psychischen pathologischen Störung eine Gesundheitsschädigung sein (BGH vom 22. 11. 2006 - 2 StR 382/06). Besondere Probleme, die bislang weder medizinisch beherrschbar noch juristisch voll gelöst sind, stellen sich bei HIV-Infizierungen und AIDS, wie dies vor allem durch ungeschützten Sexualverkehr, aber auch durch Mitbenutzen infizierter Drogengeräte oder durch Blutspenden und -transfusionen erfolgen kann.

3.    Körperverletzung durch Unterlassen

Sofern der Täter eine Garantenstellung innehat, kann eine Körperverletzung auch durch Unterlassen begangen werden. Lässt z.B. ein Arzt eine Gesundheitsverschlechterung durch Vorenthalten der Nahrung zu, liegt eine Körperverletzung durch Unterlassen vor (OLG Düsseldorf vom 10.01.1989 - 2 Ss 302/88). Dies ist auch dann gegeben, wenn ein Hersteller ein die Gesundheit gefährdendes Produkt nicht zurückruft und es infolge dessen zu einer Körperverletzung kommt (BGH vom 06.07.1990 – 2 StR 549/89).

III.    Rechtswidrigkeit

Die Rechtswidrigkeit der Körperverletzung kann durch folgende Rechtfertigungsgründe ausgeschlossen sein:
1.    Einwilligung i.S.v. § 229 StGB
(BGH vom 12. 10. 1999 - 1 StR 417/99).

2.    Notwehr, § 32 StGB

3.    Staatliche Zwangsbefugnisse

Insbesondere infolge von strafprozessualen Festnahmen, Blutproben und anderen körperlichen Eingriffen (BVerfG vom 14. 2. 1978 - 2 BvR 406/77), sowie bei zwangsweiser psychischer Behandlungen bei Selbstgefährdung (OLG Hamm vom 7. 11. 1975 - 15 W 368/75).

IV.    Qualifikation der Körperverletzungsdelikte

Es gibt verschiedene Qualifizierungstatbestände der Körperverletzungsdelikte, die in den §§ 223 ff. StGB geregelt sind. Diese werden nachfolgend in Kürze erläutert:

Die Gefährliche Körperverletzung, § 224 StGB

Nr.1: durch Beibringen von Gift oder anderen gesundheitsschädlichen Stoffen

Das Gift oder der gesundheitsschädliche Stoff ist dem Opfer beigebracht, wenn er mit dem Körper des Opfers derart verbunden wird, dass er dort eine gesundheitsschädigende Wirkung entfaltet. Eine Einwirkung von außen z.B. die Einbringung auf die Haut, in das Haar oder in die Augen sind bereits ausreichend.

Nr.2: mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeuges

Die Körperverletzung ist mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeuges begangen, wenn die Verletzung durch eines dieser Tatmittel verursacht wurde. Die unmittelbare Einwirkung auf den Körper des Opfers mit der Waffe bzw. des gefährlichen Werkzeuges ist vorausgesetzt (BGH vom 12. 1. 2010 - 4 StR 589/09).

Nr.3: mittels eines hinterlistigen Überfalls

Hierfür ist erforderlich, dass der Täter planmäßig in einer auf die Verdeckung der wahren Absicht berechnenden Weise vorgeht, um dadurch die Abwehr des nicht erwartenden Angriffs zu erschweren und die Vorbereitung auf die Verteidigung nach Möglichkeit auszuschließen (BGH vom 8. 5. 2007 - 4 StR 173/07). Ein spontaner Angriff steht somit mangels Planmäßigkeit in der Regel einem hinterlistigen Überfalls entgegen.

Nr.4: mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich

Die Gefahr erheblicher Verletzungen wird bei einer Misshandlung durch mehrere Tatbeteiligte gesteigert. Hinzu kommt die eingeschränkte Verteidigungsmöglichkeit des Opfers. Erforderlich für die Erfüllung dieses Qualifikationsmerkmals ist somit, dass dem Opfer am Tatort mindestens zwei Personen gegenüberstehen, wobei es ausreicht, wenn lediglich einer die Körperverletzungshandlung unmittelbar ausführt, sofern der andere oder die anderen zu dieser zumindest aktiv Beihilfe leisten. (BGH vom 15.06.1994 - 3 StR 145/94). Eine Beteiligung durch Unterlassen scheidet aus, weil dadurch das Gefahrenpotential im Sinne des Normzwecks nicht erhöht wird.

Nr.5: mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung

Hierbei ist das Gefährdungsobjekt das Leben des Opfers, nicht lediglich die Gesundheit oder die körperliche Unversehrtheit. Nach der Rechtsprechung muss die Tat nicht mit dem Eintritt einer konkreten Lebensgefahr verbunden sein, vielmehr genügt es, wenn die Art der Behandlung nach den Umständen des Einzelfalls generell dazu geeignet ist, das Leben des Opfers zu gefährden (BGH vom 25. 2. 2010 - 4 StR 575/09). Stülpt der Täter dem Opfer beispielsweise eine Plastiktüte über den Kopf, so gefährdet er dessen Leben, weil das Opfer ersticken kann. Tritte und heftige Schläge gegen den Kopf des Opfers stellen ebenfalls eine das Leben gefährdende Behandlung dar (BGH 6.6.2007 – 2 StR 105/07). Von maßgeblicher Bedeutung sind insbesondere die Dauer und Stärke der Einwirkung sowie erkennbare körperliche Reaktionen des Opfers. Steinwürfe von einer Autobahnbrücke auf den Verkehr sind gleichenfalls regelmäßig lebensbedrohliche Handlungen (BGH vom 14.1.2010 – Az 4 StR 450/09). Eine das Leben gefährdende Behandlung kann auch bei einem pflichtwidrigen Unterlassen vorliegen, etwa wenn ein Garant eine hilflose Person über längere Zeit hinweg nicht mit Lebensmitteln versorgt.

Schwere Körperverletzung, § 226 StGB

Bei dieser Qualifikation wird das Opfer besonders nachhaltig in seiner körperlichen Unversehrtheit beeinträchtigt, da die Folgen der Körperverletzung auf unbegrenzte oder jedenfalls unabsehbare Zeit andauern. Die Qualifikation richtet sich hier nach den Prognosen der Heilungswahrscheinlichkeit, sowie nach den Quantitäten der Beeinträchtigungen. Für die Erfolgsqualifikation der schweren Körperverletzung werden die folgenden Tatbestandselemente berücksichtigt:

1.    Dauer und Heilungs- oder Ersetzungsmöglichkeit

Dieser Qualifikationstatbestand wird ausgeschlossen, sofern eine Beseitigung der schweren Körperverletzung tatsächlich erfolgt. Auch die konkrete Möglichkeit der operativen Beseitigung des Schadens ohne unzumutbares Risiko oder untragbare Kostenlast schließt einen Dauerschaden und somit die Qualifikation des § 226 StGB aus. Andererseits hebt die Möglichkeit, durch nur zeitweilig wirksame prothetische Hilfen den Schaden zu verringern, die qualifizierende schwere Folge nicht auf (BayObLG vom 20. 4. 2004 - 2 St RR 965/03).

2.    Verlust bestimmter Fähigkeiten

§ 226 Abs.1 Nr.1 StGB nennt den Verlust des Sehvermögens auf einem oder beiden Augen, den Verlust des Gehörs, des Sprechvermögens oder der Fortpflanzungsfähigkeit als qualifizierende schwere Folgen, aufgrund der hierdurch erfolgenden erheblichen Lebensbeeinträchtigung. Der Verlust ist nicht gegeben, wenn in überschaubarer Zeit eine Heilung oder operative Widerherstellung der Fähigkeit eintritt.

3.    Verlust oder Unbrauchbarkeit eines wichtigen Gliedes

Bei wichtigen Gliedern i.S.v. § 226 Abs.1 Nr.2 StGB handelt es sich um nur nach außen in Erscheinung tretende Körperteile, die eine besondere Funktion im Gesamtorganismus erfüllen (OLG Jena v. 22.11.2007 – 1Ss 100/07). Innere Organe z.B. die Niere werden von dem Begriff des Gliedes nicht erfasst (BGH, Urteil vom 15.08.1978 - 1 StR 356/78). Ob ein Glied wichtig ist, hängt davon ab, ob der betroffene Körperteil für den Gesamtorganismus eine besondere Funktion erfüllt. Die Rechtsprechung geht jedoch inzwischen davon aus, dass individuelle Körpereigenschaften des Verletzten zu berücksichtigen sind und nicht allein eine abstrakte Bedeutung eines Körpergliedes entscheidend ist. So ist bei der Beurteilung etwa der Verlust eines Fingers für den Pianisten gravierender als für andere Menschen (BGH vom 15. 3. 2007 - 4 StR 522/06).

4.    Dauernde, erhebliche Entstellungen

Als Voraussetzung für eine dauernde, erhebliche Entstellung muss das äußere Erscheinungsbild der Person nachhaltig unästhetisch verändert werden (BGH vom 28. 6. 2007 - 3 StR 185/07). Erheblich ist die Entstellung insbesondere, wenn andere beim Betrachten der Verunstaltung Ekel oder Abscheu empfinden, wenn andere den Verletzten gerade deshalb verspotten oder wenn der Verletzte selbst beim Blick in den Spiegel Scham empfindet und in gravierender Weise an Selbstwertgefühl verliert. Hier kommt es jedoch auf eine generelle Bewertung, die für jeden Menschen zutrifft, an, nicht auf die individuelle Einschätzung des ästhetischen Erscheinungsbildes bei Personen, die mehr oder weniger im Licht der Öffentlichkeit stehen.

5.    Verfallen in einen bestimmten dauernden Krankheitszustand

Hat die Körperverletzung zur Folge, dass der Verletzte in Siechtum, Lähmung oder geistige Krankheit oder Behinderung verfällt, so liegt eine schwere Körperverletzung vor. Hier muss es sich ebenfalls um einen chronischen Befund handeln, wobei Unheilbarkeit nicht vorausgesetzt wird. Ferner muss es sich um eine nachhaltige Beeinträchtigung des Gesamtorganismus handeln.

Körperverletzung mit Todesfolge § 227 StGB

Der § 227 Abs.1 StGB qualifiziert die Körperverletzung, wenn der Täter hierdurch den Tod der verletzten Person verursacht. Als Grunddelikte der Körperverletzung werden hier die §§ 223 bis 226 StGB genannt. Einer dieser Tatbestände muss somit erfüllt sein, zudem muss der Täter, bezogen auf das Grunddelikt, vorsätzlich gehandelt haben. Die Verursachung der Todesfolge muss dann zumindest fahrlässig im Sinne von § 18 StGB erfolgt sein. Liegt ein Tötungsvorsatz im Sinne von § 212 Abs. 1 StGB vor, ist ein Tötungsverbrechen gegeben und eine qualifizierte Körperverletzung scheidet aus.

1.    Gefahrenspezifischer Zusammenhang zwischen Grunddelikt und schwerer Folge

Der erforderliche Unmittelbarkeitszusammenhang fehlt insbesondere, wenn der tatsächliche Geschehensablauf, der die Körperverletzung und die Todesfolge miteinander verknüpft, außerhalb jeder Lebenswahrscheinlichkeit liegt, etwa indem erst eine Verkettung außergewöhnlich unglücklicher Umstände zum Tode des Opfers führt (BGH vom 30. 10. 2008 - 4 StR 235/08). Die „Unmittelbarkeit“ des Zusammenhangs von Verletzung und Tod ist nicht zeitlich oder medizinisch allein im Sinne einer Durchgangskausalität von Verletzung und Tod zu betrachten, sondern im spezifischen Kontext der konkreten Gefahr, die durch die Körperverletzung bewirkt wird. Die Todesverursachung durch das eigene Verhalten des Opfers wurde zunächst grundsätzlich vom Tatbestand der Körperverletzung mit Todesfolge ausgeschlossen. Später hat die wechselhafte Rechtsprechung vorhersehbare und tatnahe Opferreaktionen, wie lebensgefährliche Flucht- und Ausweichreaktionen nach massiven Misshandlungen mangels Eigenverantwortlichkeit des Opfers infolge einer verletzungsbedingten Benommenheit oder infolge einer Panik wegen der damit einhergehenden Beschränkungen der Eigenverantwortlichkeit des Opfers wieder dem Täter zugerechnet (BGH vom 9. 10. 2002 - 5 StR 42/02). In den Fällen, in denen die Körperverletzung durch Unterlassen verwirklicht wird, kommt eine Strafbarkeit nur in Betracht, wenn erst durch das Unterbleiben der gebotenen Handlung eine Todesgefahr geschaffen wird (BGH vom 30.03.1995 – 4 StR 768/94, BGH vom 20.07.1995 - 4 StR 129/95).

V.    Aus der Rechtsprechung

Laut der neueren Rechtssprechung des Bundesgerichtshofs ist z.B. das Festhalten im Schwitzkasten jedenfalls dann ein unangenehmes, übles Behandeln, dass das körperliche Wohlbefinden der geschädigten Person nicht nur unerheblich beeinträchtigt, wenn die geschädigte Person Nackenschmerzen davon trägt (BGH vom 15. 9. 2010 - 2 StR 400/10). Das zur Bewusstlosigkeit führende Festhalten im Schwitzkasten ist sogar als gefährliche Körperverletzung im Sinne des § 224 StGB zu bewerten.

Ferner kommt es für die Frage, ob ein Schuh am Fuß des Täters als ein gefährliches Werkzeug im Sinne von § 224 Abs.1 Nr.2 StGB anzusehen ist, auf die Umstände des Einzelfalles an, unter anderem auf die Beschaffenheit des Schuhes sowie auf die Frage, mit welcher Heftigkeit und gegen welches Körperteil mit dem beschuhten Fuß getreten wird. Ein Straßenschuh von üblicher Beschaffenheit ist regelmäßig als gefährliches Werkzeug anzusehen, wenn damit einem Menschen gegen den Kopf getreten wird. In jedem Fall gilt dies für Tritte in das Gesicht des Opfers. Der BGH hat gleiches bei einem Täter angenommen, der feste Turnschuhe der heute üblichen Art trug (BGH vom 15.09.2010 - 2 StR 395/10).

Die Verwirklichung einer gefährlichen Körperverletzung mittels eines gefährlichen Werkzeugs im Sinne von § 224 Abs.1 Nr.2 StGB setzt voraus, dass das zur Tat eingesetzte Mittel direkt auf den Körper des Opfers einwirkt, und aufgrund seiner Beschaffenheit und der eingesetzten Art dazu geeignet ist, erhebliche Körperverletzungen herbeizuführen. Bei einer bloßen Inszenierung einer nur scheinbar lebensgefährlichen Situation, z.B. durch Vortäuschen einer Strangulierung, ist eine unmittelbare körperliche Einwirkung nicht gegeben (BGH vom 12. 1. 2010 - 4 StR 589/09).
Für die gefährliche Körperverletzung mittels eines hinterlistigen Überfalls im Sinne des § 224 Abs.1 Nr. 3 StGB ist laut Bundesgerichtshof ein Überfall nicht dann schon hinterlistig, wenn der Täter für den Angriff auf das Opfer nur einen Überraschungsmoment ausnutzt (BGH vom 9. 9. 2004 - 4 StR 199/04). Erforderlich ist vielmehr, dass der Täter planmäßig vorgeht und seine wahre Absicht verdeckt, um dadurch dem Gegner die Abwehr des nicht erwarteten Angriffs zu erschweren und somit die Möglichkeit auf seine Vorbereitung zur Verteidigung auszuschließen (BGH vom 30. 10. 2008 - 3 StR 334/08, BGH vom 15. 9.2010 - 2 StR 395/10).

Für eine gefährliche Körperverletzung „mittels“ einer das Leben gefährdenden Behandlung im Sinne von § 224 Abs.1 Nr.5 StGB kann das Würgen am Hals geeignet sein, eine Lebensgefährdung herbeizuführen, jedoch reicht hierfür nicht jeder Griff an dem Hals aus, der zu würgemalähnlichen Druckmerkmalen oder Hämatomen führt (BGH vom 14. 10. 2004 - 4 StR 403/04). Von Bedeutung ist hier die Dauer und Stärke der Einwirkung, die geeignet sein muss, das Leben des Opfers zu gefährden. Dennoch muss die Einwirkung nicht zwingend dazu führen, dass das Opfer der Körperverletzung tatsächlich in Lebensgefahr gerät (BGH vom 28. 9. 2010 - 4 StR 442/10).

Bei äußerst gefährlichen Gewalthandlungen liegt es zwar nahe, dass der Täter mit der Option rechnet, dass das Opfer zu Tode kommen könnte, weil er sein gefährliches Handeln fortsetzt und die Folgen, d.h. den Tod des Opfers billigend in Kauf nimmt. Dennoch kann bei spontanen unüberlegten oder im Affekt ausgeführten Handlungen nicht ohne weiteres Vorsatz angenommen werden, vielmehr sind die Besonderheiten des Einzelfalls zu berücksichtigen (BGH vom 28. 1. 2010 - 3 StR 533/09).

Geht der Körperverletzungsvorsatz zum Tötungsvorsatz über, so kann der Täter nur dann wegen vollendeten Totschlags verurteilt werden, wenn er die zum Tode führenden Handlungen mit Tötungsvorsatz ausgeführt hat. Ist dagegen nicht auszuschließen, dass für den Todeseintritt bereits die Handlungen ursächlich waren, die vom Täter noch mit Körperverletzungsvorsatz vorgenommen wurden, so kommt nur eine Verurteilung wegen Körperverletzung mit Todesfolge und versuchten Totschlags in Betracht (BGH vom 6. 7. 2010 - 3 StR 224/10).