Kleinbetrieb (KSchG)
03/08/2008 11:52
Mit der Novellierung und damit einhergehenden Lockerung des Kündigungsschutzgesetzes bekam der Begriff des Kleinbetriebes eine neue Bedeutung. Gemäß § 23 KSchuG liegt ein Kleinbetrieb jedenfalls immer dann vor, wenn die Arbeitnehmerzahl fünf nicht überschreitet. Auf Kleinbetriebe findet der gesamte erste Abschnitt des KSchuG, mit Ausnahme der §§ 4-7, keine Anwendung. Dies hat zur Folge, dass eine Kündigung des Arbeitgebers nicht erst unter der strengen Reglung des § 1 KSchuG zulässig ist.
Die erleichterte Kündigung ist gemäß § 23 KSchuG auch dann möglich, wenn nicht mehr als zehn Arbeitnehmer in einem Betrieb beschäftigt sind und das betroffene Arbeitsverhältnis nach dem 31.12.2003 begonnen hat.
Die erleichterte Kündigung ist gemäß § 23 KSchuG auch dann möglich, wenn nicht mehr als zehn Arbeitnehmer in einem Betrieb beschäftigt sind und das betroffene Arbeitsverhältnis nach dem 31.12.2003 begonnen hat.