Kaduzierung
Kaduzierung
06.11.2008
Der zwangsweiser Ausschluss eines Gesellschafters einer GmbH
Kaduzierung
Kaduzierung bezeichnet gemäß 21 GmbHG den Ausschluss eines Gesellschafters aus einer GmbH wegen nicht rechtzeitiger Erbringung der eingeforderten Einzahlungen auf seine Stammeinlage.
Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner
Wirtschaftsrecht / Existenzgründung / Insolvenzrecht / Gesellschaftsrecht / Strafrecht
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Kaduzierung
Kaduierung ist nur vorgesehen für Gesellschafter, die die eingeforderten Einzahlungen auf ihre Stammeinlage nicht rechtzeitig erbringt (§ 21 GmbHG), bzw. im Aktienrecht der Ausschluss säumiger Aktionäre durch Kaduzierung der Aktien, § 64 AktG.
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