Jugendstrafe
originally published: 01/12/2011 13:10 , updated: 11/03/2022 06:48
Der Richter verhängt Jugendstrafe, wenn wegen der schädlichen Neigungen des Jugendlichen, die in der Tat hervorgetreten sind, Erziehungsmaßnahmen oder Zuchtmittel zur Erziehung nicht ausreichen, oder wenn wegen der Schwere der Schuld Strafe erforderlich ist (BGH vom 21. 2. 2008 - 5 StR 511/07).
Schädliche Neigungen sind keine Gelegenheits- ,Konflikts- und Notdelikte (OLG Hamm vom 12. 4. 1999 - 2 Ss 291-99). Auch die Annahme einer „Rückfälligkeit“ genügt nicht zur Annahme „schädlicher Neigungen“. Vielmehr müssen schon vor der Tat entwickelte Persönlichkeitsmängel vorliegen, die auf die Tat Einfluss gehabt haben und zu einer negativen Prognose führen. Sie müssen bei Tatbegehung vorliegen und in der Tat hervorgetreten sein. Zudem muss es an der erzieherischen Beeinflussung der Neigung fehlen (OLG Hamm vom 1. 2. 2006 - 1 Ss 432/05).
Die Voraussetzung „Schwere der Schuld“ bestimmt sich, unter Einbeziehung der Tatmotivation, vorrangig nach der jeweiligen Form der Schuld und dem Grad der Schuldfähigkeit. (BGH vom 2. 12. 2008 - 4 StR 543/08, BGH vom 10. 1. 2007 - 1 StR 617/06).
Mit zunehmendem Alter ist die „Schwere der Schuld“ anders zu beurteilen und auch die Belange des Schuldausgleichs werden bedeutender (OLG Hamm vom 6. 9. 2004 - 2 Ss 234/04).
Generell ist der Grad der strafrechtlichen Verantwortlichkeit bzw. der Schuldfähigkeit zu beachten. So ist stets der Grad der geistigen und sittlichen Reife des Jugendlichen zu berücksichtigen. Daraus folgt, dass auch bei vorsätzlich verursachten schweren Tatfolgen die „Schwere der Schuld“ nicht in Betracht kommen muss.
Eine Gleichbehandlung der Tat des Jugendlichen mit der äußerlich identischen Tat eines Erwachsenen ist unzulässig. Die Verantwortungsfähigkeit eines Jugendlichen steht dem eines Erwachsenen grundsätzlich nach, so das bei gleich schwerer Tat die Schuld des Jugendlichen geringer ist. Zu berücksichtigen ist zudem, dass Straftaten von Jugendlichen oft auf Mutproben, Abenteuersuche bzw. Anerkennung bei Gleichaltrigen beruhen (LG Berlin vom 23. 8. 2005 - (524) 80 Js 736/04 Ls Ns (45/05)).
Schädliche Neigungen sind keine Gelegenheits- ,Konflikts- und Notdelikte (OLG Hamm vom 12. 4. 1999 - 2 Ss 291-99). Auch die Annahme einer „Rückfälligkeit“ genügt nicht zur Annahme „schädlicher Neigungen“. Vielmehr müssen schon vor der Tat entwickelte Persönlichkeitsmängel vorliegen, die auf die Tat Einfluss gehabt haben und zu einer negativen Prognose führen. Sie müssen bei Tatbegehung vorliegen und in der Tat hervorgetreten sein. Zudem muss es an der erzieherischen Beeinflussung der Neigung fehlen (OLG Hamm vom 1. 2. 2006 - 1 Ss 432/05).
Die Voraussetzung „Schwere der Schuld“ bestimmt sich, unter Einbeziehung der Tatmotivation, vorrangig nach der jeweiligen Form der Schuld und dem Grad der Schuldfähigkeit. (BGH vom 2. 12. 2008 - 4 StR 543/08, BGH vom 10. 1. 2007 - 1 StR 617/06).
Mit zunehmendem Alter ist die „Schwere der Schuld“ anders zu beurteilen und auch die Belange des Schuldausgleichs werden bedeutender (OLG Hamm vom 6. 9. 2004 - 2 Ss 234/04).
Generell ist der Grad der strafrechtlichen Verantwortlichkeit bzw. der Schuldfähigkeit zu beachten. So ist stets der Grad der geistigen und sittlichen Reife des Jugendlichen zu berücksichtigen. Daraus folgt, dass auch bei vorsätzlich verursachten schweren Tatfolgen die „Schwere der Schuld“ nicht in Betracht kommen muss.
Eine Gleichbehandlung der Tat des Jugendlichen mit der äußerlich identischen Tat eines Erwachsenen ist unzulässig. Die Verantwortungsfähigkeit eines Jugendlichen steht dem eines Erwachsenen grundsätzlich nach, so das bei gleich schwerer Tat die Schuld des Jugendlichen geringer ist. Zu berücksichtigen ist zudem, dass Straftaten von Jugendlichen oft auf Mutproben, Abenteuersuche bzw. Anerkennung bei Gleichaltrigen beruhen (LG Berlin vom 23. 8. 2005 - (524) 80 Js 736/04 Ls Ns (45/05)).