Investmentaufsichtsrecht
originally published: 26/02/2013 11:59 , updated: 11/03/2022 06:48
Das Investmentgesetz (InvG) regelt die verschiedenen Arten jener Fonds, die in Deutschland als Investmentfonds qualifizieren sowie deren Verwaltung, Verwahrung und Vertrieb. Es handelt sich hierbei um offene Fonds mit einem gewissen Mindestmaß an Regulierung. Investmentfonds können entweder ohne eigene Rechtspersönlichkeit in vertraglicher Form als sog. Sondervermögen oder in gesellschaftlicher Form als Investmentaktiengesellschaft bestehen.
Das InvG wird durch nationale und internationale Rechtsakte ergänzt. Von besonderer Bedeutung ist beispielsweise die Derivateverordnung (DerivateV), die Investitionen in Derivate und hierbei insbesondere auch zulässige Hebelwirkungen (sog. Leverage) spezifiziert. Auf europarechtlicher Ebene sind insbesondere die Richtlinien 2009/65/EG (sog. „OGAW IV“-Richtlinie) und 2007/16/EG (sog. „Eligible Assets“-Richtlinie) zu nennen. Neben Verordnungen und Richtlinien spielen auch Rundschreiben der BaFin und sog. Guidelines der europäischen Aufsichtsbehörde ESMA (vormals CESR) eine entscheidende Rolle.
Momentan herrscht in Deutschland der formelle Fondsbegriff. Das bedeutet, dass Fonds, die den Kriterien des InvG nicht genügen, nicht etwa unzulässig sind. Es handelt sich dann vielmehr um unregulierte Anlagevehikel, für die grundsätzlich die allgemeinen rechtlichen Vorschriften Gültigkeit besitzen. Dies kann Vorteile haben, bedeutet aber beispielsweise auch, dass die steuerrechtlichen Transparenzregeln des Investmentsteuergesetzes (InvStG) nicht eingreifen und der jeweilige Fonds eventuell nur unter erschwerten Bedingungen für institutionelle Investoren erwerbbar ist.
Voraussichtlich im Juli 2013 wird das InvG durch das Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) abgelöst, das nach derzeitigem Stand weitreichende Änderungen mit sich bringt. So wird beispielsweise der gesamte Fondsmarkt (einschließlich bislang nicht regulierter geschlossener Produkte) unter den Anwendungsbereich des KAGB fallen. Zugleich wird der formelle durch einen materiellen Fondsbegriff ersetzt, womit nicht unter das KAGB zu subsumierende gemeinschaftliche Anlageformen als unerlaubtes Investmentgeschäft unzulässig sind.
Das InvG wird durch nationale und internationale Rechtsakte ergänzt. Von besonderer Bedeutung ist beispielsweise die Derivateverordnung (DerivateV), die Investitionen in Derivate und hierbei insbesondere auch zulässige Hebelwirkungen (sog. Leverage) spezifiziert. Auf europarechtlicher Ebene sind insbesondere die Richtlinien 2009/65/EG (sog. „OGAW IV“-Richtlinie) und 2007/16/EG (sog. „Eligible Assets“-Richtlinie) zu nennen. Neben Verordnungen und Richtlinien spielen auch Rundschreiben der BaFin und sog. Guidelines der europäischen Aufsichtsbehörde ESMA (vormals CESR) eine entscheidende Rolle.
Momentan herrscht in Deutschland der formelle Fondsbegriff. Das bedeutet, dass Fonds, die den Kriterien des InvG nicht genügen, nicht etwa unzulässig sind. Es handelt sich dann vielmehr um unregulierte Anlagevehikel, für die grundsätzlich die allgemeinen rechtlichen Vorschriften Gültigkeit besitzen. Dies kann Vorteile haben, bedeutet aber beispielsweise auch, dass die steuerrechtlichen Transparenzregeln des Investmentsteuergesetzes (InvStG) nicht eingreifen und der jeweilige Fonds eventuell nur unter erschwerten Bedingungen für institutionelle Investoren erwerbbar ist.
Voraussichtlich im Juli 2013 wird das InvG durch das Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) abgelöst, das nach derzeitigem Stand weitreichende Änderungen mit sich bringt. So wird beispielsweise der gesamte Fondsmarkt (einschließlich bislang nicht regulierter geschlossener Produkte) unter den Anwendungsbereich des KAGB fallen. Zugleich wird der formelle durch einen materiellen Fondsbegriff ersetzt, womit nicht unter das KAGB zu subsumierende gemeinschaftliche Anlageformen als unerlaubtes Investmentgeschäft unzulässig sind.