Inspire Art Entscheidung des EuGH
Im Fall „Inspire Art“, Rs. C-167/01, Slg. 2003, S. I-10155, hatte der Europäische Gerichtshof darüber zu entscheiden, ob nationale Bestimmung, die einer Zweigniederlassung einer nach dem Recht eines anderen Mitgliedstaates gegründeten Gesellschaft Offenlegungspflichten auferlegen mit Europarecht zu vereinbaren sind, obwohl diese Pflichten nicht in der einschlägigen Richtlinie 89/666 über die Offenlegung von Zweigniederlassungen vorgesehen sind.
Im am 30. September 2003 ergangenen Urteil heißt es im 2. Leitsatz, dass Art. 2 der besagten Richtlinie „einer Regelung eines Mitgliedstaates entgegensteht, die Zweigniederlassungen einer nach der Rechtsordnung eines anderen Mitgliedstaates gegründeten Gesellschaft Offenlegungspflichten auferlegen, die nicht in dieser Richtlinie vorgesehen sind, wie z. B. die Angabe im Handelsregister, dass es sich um eine formal ausländische Gesellschaft handelt (...)“
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