in dubio pro reo iudicandum est
originally published: 15/07/2006 22:33 , updated: 11/03/2022 06:48
»Im Zweifel (ist) für den Angeklagten (zu entscheiden)« besagt allgemein, dass nur der wirklich Schuldige die Strafe verwirkt hat und dass straflos ist, wessen Schuld nicht zweifelsfrei feststeht und wer daher möglicherweise unschuldig ist (BGHSt18, 274, 275).
Diese Unschuldsvermutung findet sich im Art. 6 Abs. 2 EMRK wieder, ist aber weder im StGB noch in der StPO kodifiziert.
Diese Unschuldsvermutung findet sich im Art. 6 Abs. 2 EMRK wieder, ist aber weder im StGB noch in der StPO kodifiziert.
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