Hinterlistigen Überfalls (§ 224 I Nr. 3 StGB)
17/06/2008 19:04
Überfall ist jeder plötzliche, unerwartete Angriff auf einen Ahnungslosen.
Hinterlistig ist ein Überfall, wenn der Täter seine wahre Absicht planmäßig berechnend verdeckt, um gerade dadurch dem Angegriffenen die Abwehr zu erschweren.
Hinterlistig ist ein Überfall, wenn der Täter seine wahre Absicht planmäßig berechnend verdeckt, um gerade dadurch dem Angegriffenen die Abwehr zu erschweren.