Hinterlistigen Überfalls (§ 224 I Nr. 3 StGB)

Hinterlistigen Überfalls (§ 224 I Nr. 3 StGB)

17.06.2008
beiRechtsanwalt Dirk Streifler - Partner
Überfall ist jeder plötzliche, unerwartete Angriff auf einen Ahnungslosen.

Hinterlistig ist ein Überfall, wenn der Täter seine wahre Absicht planmäßig berechnend verdeckt, um gerade dadurch dem Angegriffenen die Abwehr zu erschweren.


Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner


Wirtschaftsrecht / Existenzgründung / Insolvenzrecht / Gesellschaftsrecht / Strafrecht
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