Heimtückisch (2. Gruppe) § 211 StGB

Heimtückisch (2. Gruppe) § 211 StGB

17.06.2008
beiRechtsanwalt Dirk Streifler - Partner
Heimtückisch tötet, wer in feindlicher Willensrichtung die Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers bewusst zur Tötung ausnutzt.

Arglos ist, wer sich im Zeitpunkt der Tat keines tätlichen Angriffs auf seine körperliche Unversehrtheit oder sein Leben versieht.

Wehrlos ist, wer infolge seiner Arglosigkeit zur Verteidigung außer stande oder in seiner Verteidigung stark eingeschränkt ist.

Ausnutzen setzt voraus, dass die herabgesetzte Verteidigungsfähigkeit des Opfers die Tötung erleichtert hat und dass dies dem Täter auch bewusst gewesen ist.


Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner


Wirtschaftsrecht / Existenzgründung / Insolvenzrecht / Gesellschaftsrecht / Strafrecht
EnglischDeutsch