Haftung für verdeckte Sacheinlage

Haftung für verdeckte Sacheinlage

04.11.2008
beiRechtsanwalt Dirk Streifler - Partner
Verdeckte Sacheinlage bezeichnet den Gegenstand, der objektiv an Stelle der versprochenen Bareinlage der Gesellschaft geleistet worden ist. Die verdeckte Sacheinlage setzt die Begründung einer Bar-Einlagepflicht sowie die Leistung auf diese Verpflichtung, ein Verkehrsgeschäft zwischen der Gesellschaft und dem Einlageschuldner und die sog. Umgehungsabrede, die zwischen der Gesellschaft und dem Einlageschuldner bzw. zwischen diesem und den übrigen Gesellschaftern besteht, voraus. Falls dies erfüllt ist, hat der Gesellschafter seine Einlage unter Missachtung des bereits in Sachform Erbrachten erneut an die Gesellschaft zu leisten.

Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner


Wirtschaftsrecht / Existenzgründung / Insolvenzrecht / Gesellschaftsrecht / Strafrecht
EnglischDeutsch