Haftung bei Nichteintragung der GmbH
Haftung bei Nichteintragung der GmbH
Im Falle einer Nichteintragung einer GmbH in das Handelsregister haften gemäß § 11 Abs. 2 GmbHG die Handelnden persönlich und solidarisch, wenn vor der Eintragung im Namen der Gesellschaft gehandelt worden ist.
Wenn die GmbH nach ihrem Entstehen in die Schuldnerposition rückt, erlischt die Haftung des Handelnden, ohne dass hierfür die Zustimmung des Gläubigers notwendig ist.
Wenn die GmbH nach ihrem Entstehen in die Schuldnerposition rückt, erlischt die Haftung des Handelnden, ohne dass hierfür die Zustimmung des Gläubigers notwendig ist.
Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner
Wirtschaftsrecht / Existenzgründung / Insolvenzrecht / Gesellschaftsrecht / Strafrecht
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