Haftung bei Nichteintragung der GmbH

Haftung bei Nichteintragung der GmbH

04.11.2008
beiRechtsanwalt Dirk Streifler - Partner
Im Falle einer Nichteintragung einer GmbH in das Handelsregister haften gemäß § 11 Abs. 2 GmbHG die Handelnden persönlich und solidarisch, wenn vor der Eintragung im Namen der Gesellschaft gehandelt worden ist.

Wenn die GmbH nach ihrem Entstehen in die Schuldnerposition rückt, erlischt die Haftung des Handelnden, ohne dass hierfür die Zustimmung des Gläubigers notwendig ist.



Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner


Wirtschaftsrecht / Existenzgründung / Insolvenzrecht / Gesellschaftsrecht / Strafrecht
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