Grundrechte - Art. 103 GG

Grundrechte - Art. 103 GG

14.09.2007
beiRechtsanwalt Dirk Streifler - Partner

Art 103

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.


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