Gründungsschwindel
Gründungsschwindel
Die Gründungshaftung wird gemäß §§ 823 Abs. 2 BGB i.V. m. 82 Abs. 1 Nr. 1 GmbHG verschärft, wenn ein Gesellschafter oder Geschäftsführer falsche Angaben zum Zweck der Eintragung der GmbH macht. Diesen sog. Gründungsschwindel bestraft der Gesetzgeber mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe.
Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner
Wirtschaftsrecht / Existenzgründung / Insolvenzrecht / Gesellschaftsrecht / Strafrecht
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